Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

244 Marine und Schlfffahrt. Confulatwesen. 
kanischen Häfen. Bei der Gelegenheit wurde nun den beiden Gesandten mit- 
getheilt, daß die Amerikanische Reglerung beabsichtige, vor jeden südlichen 
Hafen ein Kriegsschiff zu legen, an Bord dieses Kriegeschiffes ein Zollamt 
zu errichten und die ganze Zollexpedition dort vorzunehmen für Ein= und 
Ausfuhr. Er fragte um Rath, ob das zweckmäßig sei. Beide waren keinen 
Augeublick darüber zweifelhaft, daß das sehr entschieden zu widerrathen sei, 
beide mußten wünschen, eine rechtliche Basis zu haben, wo jeder von vorn- 
herein wüßte, an welches Recht er sich zu halten hätte; und da existirte nur 
ein einziges Mittel. Das Mittel war eine Blocade, weil die völkerrechtlichen 
Grundsätze Über das Blocaderecht ganz bestimmt sind. Dieser Rath wurde 
angenommen und es wurde dann noch vor Schluß der Conferenz ihnen die 
Zusicherung ertheilt, es solle so gehalten werden. Es wmrde ihnen aber 
gleichzeitig verboten, ihren Collegen etwas davon mitzutheilen; ihre eigenen 
Regierungen vermochten sie aber schon an demselben Tage davon zu unter- 
richten, die anderen Regierungen dagegen erfuhren es erst drei Tage später, 
nachdem die Proclamation der Blocade mittlerweile erschienen war. Und 
noch ein zweiter Punkt kam bei dieser Gelegenheit zur Erscheinung, und das 
ist dieser: Der Königlich Englische Gesandte, ein sehr ausgezeichneter Mann, 
Lord Lyons, dem gauz Europa Dank schuldig ist und schuldig bleiben wird 
für ewige Zeiten, weil nur durch sein vorsichtiges Benehmen es verhindert 
ist, daß daurals bber die sogenannte Trent-Angelegeuheit ein entsetzlicher Krieg 
zwischen England und Amerika entstand, — Lord Lyons konnte es damals 
nicht wagen, irgendwie entschieden aufzutreten, weil jedes Wort, was er als 
Vertreter einer Großmacht zur See aussprach, als eine Drohung aufgefaßt 
werden kounte. (Unruhe. Ruf: Zur Sachel) Er mußte das seinen Colle- 
gen von den kleineren Staaten überlassen. So viel, was die Frage der 
Stellung der Hansestädte im Allgemeinen anbetrifft; über das Consulatwesen 
nur noch Folgendes: Die Hansestädte haben niemals consules missi gehabt, 
aber dadurch, daß sie Mänuer zu ihren Vertretern wählten, die Jahre lang 
in dem Lande, wo sie fungirten, gelebt und sich durch ihre persönliche Stel- 
lung Einfluß verschafft hatten, ist es ihnen gelungen, ihren Consuln ein sol- 
ches Ansehen zu geben, (Heiterkeit) daß dieselben sogar häufig Verträge ab- 
geschlossen haben. Nur in einem einzigen Lande sind in dieser Beziehung 
Schwierigkeiten entstanden, und zwar in Mexiko. Die Mexikanische Regle- 
rung wollte im Jahre 1856 nicht das Recht einräumen, durch den General- 
consul Verhandlungen zu flihren, deshalb nicht, weil die Preußische Regie- 
rung dieses Recht von ihr nicht hatte erlangen können, well Preußen zu 
mächtig war, (Große Unruhe rechts. Ruf: Zur Sache! Glocke des Präsi- 
denten) den Hansestädten wurde dies Recht aber in einem geheimen Artikel 
zugestanden. Ich bin übrigens ganz mit den Bestimmungen des Entwurfs 
einverstanden. Ich bin der Ansicht, daß es sehr erwünscht ist, an allen großen 
Plätzen und meinetwegen über die ganze Welt hinaus gemeinschaftliche Bundes- 
consuln zu haben. Dies wird große Schwierigkeiten mit sich führen, das ist
	        
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