Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

Artilel 56— 56. Allgemeine Discussion. Noon. 247 
gegen eine zu große oder zu kleine Ausdehnung der Flotte erheben könnte. 
(Richtig!) Ich glaube also, daß ich über diesen Theil der gehörten Vorträge 
gleichsalls hinweggehen kann. Es ist ausführlich mit vielen Citaten auch der 
Flaggenfrage gedacht worden. Der Bundesversassungs-Entwurs giebt der 
Handelemarine die Farben Schwarz und Weiß, die alten Preußischen 
Farben, mit dem Zusatz von Roth, und es kann wohl möglich sein, — ich 
glaube sogar, daß es sich wirklich so verhält — daß man dabei gedacht hat 
an die Bedeutung, welche der vorzugsweise seeschifffahrktreibende Theil der 
Nation in diesem Betracht gewonnen hat, an die hanseatische Flagge, um 
auf diese Weise eine dritte Farbe — die rothe — hinzuzufügen, welche in 
der Verbindung mit Weiß auf allen Meeren seit lange bekannt ist. In- 
dessen darauf kommt verhältnißmäßig wenig an. Die Handelsflagge mit 
diesen drei Farben ist durch den Bundesverfassungs--Entwurf vorgeschlagen 
worden und ich glaube nicht, daß sich irgend ein wesentliches Bedenken gegen 
diesen Vorschlag erheben wird. Was aber die Kriegsflagge anbelongt, so 
versteht es sich ja von selbst, daß, um die Zusammengehörigkeit der Kriegs- 
umd Handelsflotte zu bekunden, die Farben, die für die Handelsmarine an- 
genommen worden, iu der Kriegsflagge sich wiederholen müssen. Das schließt 
indeß keineswegs aus, daß das in der Weise geschehe, wie das Seine Moajestät 
der Könilg für angemessen befinden wird, die genannten Farben werden sich 
in der Kriegsflagge wiederholen müssen, aber in welcher Gestalt, das ist eine 
Sache, worüber hier kein Beschluß herbeigesührt zu werden braucht. Ich habe 
noch ein einziges Wort zu sagen über das Amendement des Herrn Ab- 
geordneten für Altona. Im Versassungsentwurf heißt es am Eingang 
des Artikels 50: „Die Kriegemarine der Nord- und Ostsee ist eine einheit- 
liche unter Preußischem Oberbesehl.“ Wenn hier die Ost= und Nordsee ge- 
nannt worden ist, so ist es, glaube ich, um deßwillen geschehen, weil es die 
einzigen Deutkschen Meere sind, und weil man bekanntlich Flotten nur an 
Meeren hält. Deswegen ist also hier die Unterscheidung gemacht: die Flotten 
der Ost- und Nordsee. Daß diese Flotten der Ost= und Nordsee die „Bundes- 
ssotte“ sind, glaube ich, ist von Niemand bezweiselt worden. Ob dies in einem 
besonderen Amendement ausgedrückt wird, oder nicht ausgedrückt wird, hat für 
die verbündeten Regierungen keinerlei Bedentung. Es hat Niemand gezweiselt, 
daß die Kriegsmarine der Nord- und Ostsee die Bundeskriegsmarine sei. Die 
wesentliche und allein wichtige Disposition in diesem Satz ist aber auch in dem 
Amendement wiederholt, daß die Flotte nämlich elne „einheitliche unter Preußi- 
schem Oberbesehl“ sein soll. Folglich kann ich diesem Amendement keine wesent- 
liche Bedeutung zuerkennen. Ich muß schließlich bemerken, die drei Vorträge, 
welche ich soeben gehört habe, würden nach meiner Auffassung sich wesentlich 
dahin unterscheiden, daß der erste Herr Redner für die Bestimmungen des 
Entwurfs, der zweite eigentlich im Wesentlichen dagegen gesprochen hat; 
von dem dritten Herrn Redner aber muß ich sagen, daß ich ihm sehr dank- 
bar daslr bin, daß er am Schluß gesagt hat, er hätte dafür gesprochen.
	        
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