Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

Artikel 53. Bincke-H. 259 
es in der Natur der Sache liegt, dieselben sein mlissen sowohl für die Kriegs- 
wie für die Handelsmarine. Dann sind von verschiedenen Seite Amen de- 
ments gestellt worden zum 3. und 4. Alinea des Artikels. Zunächst 
heißt es im Alinea 3: „Als Maßstab der Beiträge zur Gründung und Er- 
haltung der Kriegeflotte und der damit zusammenhängenden Anstalten dient 
die Bevölkerung“. Ich glaube — ich bin zwar über die Genesis dieses Ar- 
lilels nicht unterrichtet — ich glaube aber voraussetzen zu dürfen, daß diese 
Fassung nur deshalb gewählt worden ist, um eine frühere Propo- 
sition, wonach, wenn ich nicht irre, die Trag fähigkeit und die Lasten- 
zahl der Schiffe den Maßstab für die Vertheilung dieser Kosten geben 
sollte, in Wegfall zu bringen und ein correcteres Princip, wie 
mir scheint, an dessen Stelle zu setzen. Ich halte die Vertheilung nach 
der Bevölkerung, so lange wir nicht einen andern Vertheilungsmaßstab, 
namentlich keine allgemeine Reichssteuer haben, für den einzig möglichen 
Maßstab, ich halte es aber für Uberflüssig, das an dieser Stelle noch beson- 
ders zu sagen, weil bei dem Abschnitt XII. Bundesfiuanzen im Artikel 66 
ausdrücklich das Princip festgesetzt worden ist, dah das Deficit der Bundes- 
finanzen nach dem Maßstabe der Beoölkerung auf die einzelnen Staaten ver- 
theilt werden soll. Wenn es da schon gesagt ist, so würde es nur zur Ver- 
wirrung und Mißverständnissen sühren, wenn es auch noch in einem andern 
Abschnitte wie dem vorliegenden, nochmals gesagt werden sollte. Es würde 
auch meiner Ansicht nach in anderer Beziehung incorrect sein. Ich glaube 
zwar nicht, daß die Einnahmen des Bundes, die also in Zöllen und in direc- 
ten Steuern bestrhen, in dem Ueberschusse der Post u. s. w., — daß die in 
diesem Augeublicke ausreichen werden, um sämmtliche Ausgaben des Bundes 
damit zu bestreiten; es wird also jedenfalls ein Deficit bleiben, welches nach 
der Beoblkerung vertheilt werden muß auf die einzelnen Staaten, aber die 
Unmöglichkeit, daß einmal in einem gegebenen Zeitraum, die Einnahmen 
und Ausgaben sich decken könnten, diese Unmöglichkeit wollen wir uns doch 
nicht vorstellen; ist die Möglichkeit aber da, dann würde es offenbar incor- 
rect sein, wenn man die Ausgaben für die Marine von den Übrigen Aus- 
gaben eximiren und sie nach der Bevölkerung vertheilen wollte, während 
die Einnahmen des Bundes nur zur Deckung der andern Ausgaben bestimmt 
werden. Ich glaube daher, daß gerade in Anwendung des in Artikel 53 
angenommenen Princips diese Bestimmung, daß die Ausgaben nach der Be- 
völkerung vertheilt werden sollen, nicht hierher, sondern in den Artikel 70 
gehört, wo dasselbe Princip für alle Fälle festgesetzt worden ist. Es könnte 
daher meiner Ansicht nach, wie auch von einigen Seiten vorgeschlagen ist, 
dieses Alinca ganz wegfallen, meine Freunde haben es aber für angemessener 
gehalten, an Stelle dieses Alinea eine besondere andere Bestimmung zu setzen: 
„Der zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und der damit zusammen- 
hängenden Anstalten ersorderliche Auswand wird aus der Bundestasse bestrit- 
tea-, um im Einklange mit dem Grundsatz der Regierung, aber nur in 
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