Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

260 Marine und Schifffahrt. 
klarerer Weise ausdrücklich zu sagen, daß der Aufwand für die Kriegsflotte ein 
gemeinsamer für den Bund ist. Ich will zugeben, daß das auch nicht 
nothwendig gesagt zu werden brauchte, aber wir haben unds von der An- 
sicht leiten lassen, an dem Gedanken des Entwurfs nur zu ändern, wo es 
uns unerlüßlich schien, um mehr Klarheit in die Sache zu bringen. Wird 
dieser Satz angenommen, daß aus der Bundeskasse auch die Ausgaben für 
die Flotte bestritten werden sollen, so ist damit das Nothwendige gesagt: der 
Maßstab der Vertheilung gehört aber nicht hierher. Dann fährt der fol- 
gende Satz fort: „Ein Etat für die Bundesmarine wird nach diesem 
Grundsatze mit dem Reichstage vereinbart“. Mit diesem Grund- 
satze bin ich vollständig einverstanden, aber lch glaube auch nicht, daß 
er hierher gehört, sondern er gehört unter Titel XII. wie alle Festsetzun- 
gen Über den Etat, die Ubrigens meiner Ansicht nach einer größeren Ausführ- 
lichkeit bedürfen im Interesse des Reichstages, als wie sie im Entwurfe ge- 
funden haben. Diese ausführlichere Bestimmung gehört aber nicht hierher 
sondern in den Abschnitt „Bundesfinanzen“; da werden wir Sorge dafür 
zu treffen haben, um für die Aufstellung des Etats in wenlgen klaren und 
kurzen Sätzen das Nöthige anzuordnen. Wollen wir hlier noch einmal 
kurz sagen: der Etat für die Marine soll mit dem Reichstag verelnbart wer- 
deu, — ein Grundsatz, der schon in Artikel 70 Aufnahme gefunden hat, so 
geben wir damit der Ansicht Raum, als ob hier etwas von den Beftim- 
mungen in dem Abschnitte von den Bundesfinanzen Abweichendes bestimmt 
werden sollte, was offenbar nicht in der Absicht der Regierungen gelegen 
haben kann, und diese irrige Ansicht würde um so mehr dadurch unterstützt, 
als andere Ausdrlicke an beiden Stellen gewählt worden sind. Hier heißt 
es: ein Etat wird mit dem Reichstag vereinbart; an der betreffenden Stelle 
„von den Bundesflnanzen“ ist von einer Vereinbarung derart nicht die Rede, 
wenn es sich auch von selbst versteht, daß nur durch Feststellung des Reichs- 
tages der Etat festgestellt werden kann; ich glaube daher, klarer wird die 
Sache, wenn wir diese Bestimmung hier gang ausscheiden und im Artikel 69 
und 70 „von den Finanzen“ das was nothwendig ist für alle Zweige der 
Bundesausgaben anordnen, und zwar wenn ich meine Ansicht in dieser Be- 
Fehung kurz aussprechen darf, dahin, daß analog wie in allen Verfassungen 
der Einzelstaaten zunächst die gemeinsamen Einnahmen nach den von der Re- 
gierung zu liefernden Nachweisungen festgestellt, dann ermittelt wird, wie 
groß die Ausgaben sind, sodann die Einnahmen mit den Ausgaben verglichen, 
und daß ein etwa vorhandenes Deficit nach der Bevölkerung auf die ein- 
zelnen Staaten so lange vertheilt wird, als eben, was wir alle für ein 
wünschenswerthes Züel halten, eine gemeinsame Reichssteuer nicht erhoben 
wird, die zur Deckung dieser Ausgaben Fürsorge trifft. Es gewährt offen- 
bar größere Klarheit, wenn dieser Grundsatz da ausgesprochen wird, wohin 
er gehört, bei den Finanzen. Der verehrte Abgeordnete für Harburg hat zu 
meinem Bedauern wenigstens bis jetzt, — ich hoffe, daß er sein Amendement
	        
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