Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

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2 Kavallerie-Regimenter mehr, mitje 28 Offte., 712 Mann, 
welche bei anderen Preußischen Armee-Korpe in Anrech- 
nung kommen. 
d) Das Königrrich Sachsen bildet für sich ein Armee-Korps, 
das 12te. Bei diesem ist ein Jäger -Bataillon gegen die 
Preubische Ordre de bataille mehr vorhanden. 
c) Die übrigen Kontingeute der Norddeutschen Bundesstaaten 
werden, vorbehaltlich etwaiger aus den noch nicht stattge- 
habten Detail- Verhandlungen mit den einzelnen Regierun- 
gen sich ergebenden Modificationen, bei den Preußischen 
Armee-Corps wie folgt einzureihen sein und zwar: 
das Herzoglich Anhaltische beim vierten Armee-Korps 
(Sachsen), 
die Fürstlich Lippeschen und das Waldecksche beim 7. 
Armer-Korps (Westphalen), 
die Grohherzoglich Mecklenburgischen, das Oldenburgische 
und die Kontingente der Hansestädte beim 9. (Schles- 
wig Holstein), 
sowie das Herzoglich-Braunschweigische beim 10. Armre- 
Korps (Hannover). 
Die Kontingente der Sächsischen Herzogthümer rc. wer- 
den beim 11. Armee-Korps (Hessen-Nassau) elnge- 
reiht. 
Das auf Ober-Hessen fallende Kontingent bleibt im 
Verbande der Großhergoglich Hessischen Dinision. 
Zur Unterhaltung des Landheeres werden für die gesammte Kopf- 
stärke (excl. Officiere und Beamte) pro Mann 225 Thlr. in An- 
spruch genommen. Wenn den Regierungen der ehemaligen Reserve- 
Infanterie= Division des alten Bundesheeres für eine Reihe von 
Jahren Ermäßigungen an dem Satze von 225 Thlr. für den Kopf 
bewilligt worden sind, so wird doch eine anderweite Deckung des 
hierdurch entstehenden Ausfalls nicht beabsichtigt. Derselbe bedingt 
vielmehr nur, daß einzelne der vorgesehenen Formationen, nament- 
lich der Specialwaffen, erst dann ins Leben treten, sobald durch 
den Wegfall der in Rede stehenden Ermäßigungen die Mittcl hierzu 
disponibel sein werden. 
Die detaillirten Anschläge zur Begründung des beanspruchten Durch- 
schnitts-Verpflegungssatzes werden zur Einsicht vorgelegt werden. Es 
wird jedoch schon jetzt bemerkt, wie die Erhöhung des Durchschnitts- 
Verpflegungebetrages von 225 Thlr. gegen den nach dem Etat für 
die Preußische Armee pro 1867 sich ergebenden Betrag von 213 Thlr. 
durch folgende in Auesicht genommene Maßnahmen bedingt wird 
und zwar hauptsächlich
	        
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