Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

270 Bundeskriegswesen. 
1. durch bessere Verpflegung der Mannschaften als seither und 
2. durch allgemeine Erhöhung der Servis- und Quartier--Ent- 
schädigung, ferner 
3. durch die nöthige Erhshung der Gehälter einiger Officier 
Chargen, sämmtlicher Aerzte und mehrerer Beamten-Categorien, 
zu welchen Zwecken jedoch nur ein verhältnißmäßig geringer 
Betrag erforderlich ist. 
5. Der vorbezeichnete Kostenbeitrag für das Landheer von 225 Thlr. 
pro Kopf umfaßt nur das Ordinarium. Ein Pauschquantum für 
das Extraordinarium kann der Natur der Sache gemäß zur Zeit 
nicht angegeben, wird vielmehr im Bedarfsfalle, auf Grund specieller 
Darlegung des Bedürfnisses, besonders beantragt werden. 
Der jährliche Bedarf au Ersatzmannschaften des Landheeres und der 
Marine wird zusammengerechnet. Diese Summe wird pro ##ta 
der Beoölkerung auf die einzelnen Bundesstaaten repartirt der Art, 
daß diejenigen Landestheile, welche, der Beschästigung ihrer Bevöl- 
kerung entsprechend, zur Kompletirung der Marine herangezogen 
werden, um so viel weniger für das Landheer zu gestellen haben. 
Hierdurch wird die, wie vorstehend angegeben, auf Ein Procent der 
Gesammtbevölkerung normirte Friedens-Präsenz des Bundes-Land- 
heeres jedoch nicht alterirt, indem der durch die Gestellung von Mann- 
schaften für die Marine Seitens der Küstenstaaten entstehende Aus- 
fall am Landheere auf die Binnenstaaten Übertragen werden muß. 
Berlin, den 17. März 1867. 
Der Kriegs= und Marine-Minister. 
v. Roon. 
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Gehmichen aus Sachsen (Nossen-Roßwein 2c.).“7) Meine Herren! Wir 
sind bei der wichtigen Berathung des uns vorliegenden Gegenstandes an dem- 
jenigen Absch nitt angekommen, welcher in seinen Folgen einer der tief- 
eingreifendsten ist, welcher Überhaupt in dem Verfassungsentwurf sich vor- 
findel. Er ist deshalb von bedeutender Wichtigkeit, weil er von der Deut- 
schen Nation Gut und Blut fordert in einer Weise, wie es zeither 
nicht Üüberall der Fall war, namentlich war es Iin dem Lande, was 
ich mein Heimathsland zu nennen habe, bis jetzt nicht so, und dennoch 
stimme ich für diese Einrchtung, und zwar deshalb, weil ich den Grund- 
satz habe, daß man eine Sache nicht halb, sondern allemal ganz wollen 
muß. Man wollte aber diese neue Elnrichtung auch schon lüngst bei uns, 
und man war dafür, denn sonst konnten die Sächsischen Kammern nicht schon 
seit einer langen Reihe von Jahren Anträge stellen auf Herstellung einer 
*) St. Ber. S. 585.
	        
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