276 Bundeskriegewesen.
Zusatze, der damals nicht zur gehörigen Discussion kam, der aber noch immer
einer neuen Erwägung fähig ist. In Ansehung bestehen der Einrich-
tungen sollte kein Widerspruch stattfinden. Dies war vom Bundeerath
gemeint: das ist ganz in der Ordnung, denn die Centralgewalt soll in dieser
Beziehung nicht vom Bundesrath abhängen. War es aber so gemeint, daß
dadurch das Gesetzgebungsrecht des Reichstags in Ansehung sactisch beste-
hender Einrichtungen gefährdet werden konnte, so wäre dies wiederum un-
annehmbar. Indessen können, wenn in einer Versassung von bestehenden
Einrichtungen die Rede ist, darunter nur gesetzlich bestehende Einrichtungen
verstanden werden. Man kann und darfs nicht supponiren, daß wirkliche Ein-
richtungen, die Gegenstand der Bundesgesetzgebung sein sollen, auf einem
ungesetzlichen Wege bisher existirt haben. Aehnlich habe ich es damals
auch aus der Motivirung des Abgeordneten Twesten entnehmen zu können
geglaubt. Das also wäre in dieser Beziehung schon elne Abänderung
der gegenwärtigen Artikel die uns hier zur Discussion vorliegen. Der
zweite Gesichtspunkt, der hier vorliegt, von dem aus wir die Sache be-
trachten müssen, ist, daß ein gewisser Zustand des Preußischen Heeres,
wie er sich in dem gegenwärtigen Augenblick factisch vorfindet, durch diese
Verfassung in Artikel 59, implicite anerkannt wird. Dieser Artikel
setzt die sieben jährige Dienstzeit an die Stelle der nach dem Gesetz
vom 3. September 1814 geltenden fünsjährigen Dienstzeit im ste-
henden Heere. Das ist eine radicale Veründerung der bestehenden Kriegs-
verfassung in Preußen. Melne Herren! Es kann diese Sache hier nicht
gründlich debattirt werden. Sollte der Artikel angenommen werden, so würde
die Frage des Conflicts implicite mitgelöst sein. Das ist aber nicht der
Beruf der gegenwärtigen Versammlung; es ist nicht der Beru] der gegen-
wärtigen Versammlung, überhaupt ein Kriegsgesetz zu geben. Wäre das der
Beruf, so müßte sie in das größte Detail eingehen, so mlßte sie sich ein-
lassen in die Gesetzgebung, wie sie nach allen Dimenstonen vorher war, und
in die Gesetzgebung, wie sle nach der Meinung der Versammlung gegen-
wärtig sein soll. Daß dies eine nicht ausführbare Art und Weise wäre,
das scheint mir klar zu liegen. Deéhalb, meine Herren, muß dieser Artikel
gegenwärtig gestrichen werden. Er gehört nicht in die Bundesversossung
hinein. Es gehört der Satz allerdings hinein, daß alle Preußen wehrpflichtig
sind. Insofern die Wehrpflichtigkeit künftig durch ein Bundesgesetz zu regu-
liren sein wird, halte ich es auch für außerordentlich zweckmäßlg, daß das
gegenwärtig bestehende Preußische Gesetz vom 3. September 1814 auch jetzt
schon in dieser Verfassung für gültig erklärt wird, weil es die Norm giebt.
Von Veränderungen, die in dieser Sache gemacht werden sollen, zu reden,
etwas Weiteres hierüber aufzunchmen, das, meine Herren, ist in keiner Weise
gerechtfertigt. Ich weiß wohl, daß Viele darauf ausgehen, diese Sache neben-
bei zu erledigen, die bereits Gegenstand so langer redlicher Bestrebungen des
Abgeordnetenhauses gewesen ist, wo es dem Abgeordnrtenhause gelungen ist,