Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

Artikel ö7—##. Nöffing. 303 
laturperiode des Reichstages beschlossen ist, man für die zunächst ein- 
tretende dreijährige Periode dieses Provisorium unalterirt be- 
stehen läßt, während dieser dreijährigen Periode aber dafür Sorge trifft, 
daß mit dem Ablauf derselben in einen definitiven Zustand übergegangen 
werden kann. Soviel in dieser Beziehung! Dann, meine Herren, ist es 
noch ein anderer Gesichtspunkt, der mir bei der Berathung dieses Gesetz- 
entwurfes lm Ganzen und namentlich auch bei der Berathung dieses Capitels 
über das Bundeskriegswesen sehr am Herzen liegt. Ich bin der Meinung, 
daß wir es nicht aus den Augen verlieren sollen, daß wenn auch der 
Entwurf, den wir berathen, Junächst zu einer Verfassung für den Nord- 
deutschen Bund werden soll, daß, sage ich, wir es nicht aus den Augen 
verlieren, daß im Interesse des gesammten Deutschen Vaterlandee die Ein- 
richtungen so getroffen werden müssen, daß auch die vom Deutschen 
Bunde noch ausgeschlossenen Deutschen Staaten in denselben ein- 
treten mögen und eintreten können. In dieser Beziehung glaube ich nun, 
finden sich in einzelnen Artikeln des Gesetzes Bestimmungen, welche eine solche 
Vereinigung der jetzt getrennten Theile mit dem Norddeutschen Bunde, 
wenn nicht geradezu unmöglich machen, so doch sehr erschweren werden. 
Ich finde diese Bestimmungen darin, daß unter Andern der Bundesfeld- 
herr das Recht haben soll, in einem jeden Staate, nicht nur in den 
kleineren Staaten des Norddeutschen Bundes, sondern auch in den größten, 
welche außer Prraßen demselben angehören, den Höchstcommandirenden 
selbst zu ernennen. Ich habe darüber keine Zweifel, daß, wenn die Ver- 
waltung der Militairangelegenheiten des Bundes in den Händen der Krone 
Preußen liegt und liegen muß, derselben ein erheblicher Einfluß auf derartige 
Besetzungen zugestanden werden muh; allein es scheint mir geradezu in das 
Sonverainetätsrecht der verblndeten Fürsten einzugreifen, wenn man die 
Ernennung nicht von dem Landesherrn, sondern von einem, wenn auch ver- 
bündeten, aber doch andern Landesherrn ausgehen läßt. Es ist ferner eine 
Bestimmung in dem Verfassungsentwurf enthalten, wonach der Bundesfeldherr 
das Recht haben soll, Festungen inuerhalb des Bundesgebiets anzulegen, 
ohne daß dabei erwähnt worden ist, daß in dieser Beziehung dem Landes- 
herrn desjeuigen Gebietes, in welchem eine Festung angelegt werden soll, der 
geringste Einfluß darauf zusteht. Ich bin auch hier der Meinung, daß 
mindesteus eine Verhandlung, ich glaube sogar eine Zustimmung zu einer 
solchen Festungsanlage erforderlich sein wird. Es ist sodann im letzten Ar- 
tilel ausgesprochen, der Bundeeseldherr könne, wenn die öffentliche Sicher- 
heit in dem Bundeögebiete bedroht ist, einen jeden Theil desselben 
in Kriegszustand erklären. Auch hier ist des betreffenden Landesherrn 
keiner Erwähnung geschehen. Nun gebe ich zu, daß Fälle eintreten können, 
in welcheu ohne vorhergehende Communication mit dem Landesherrn der 
Bundesfeldherr die Befugmh haben muß, so vorzuschreiben, das sind die 
Fälle des herannahenden und unmittelbar vor der Thür stehenden Krieges.
	        
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