306 Bundeskriegewesen.
burg ihren Wohnsitz haben, während der sechs dem Friedensschluß folgenden
Jahre befugt sein sollten, sich ohne Rechtsbelästigung mit ihrer beweglichen
Habe und ihren Familien in die Staaten Seiner Dänischen Majestät zu ver-
sügen, daß es in diesem Falle ihnen srei stehen sollte, ihren unbeweglichen
Besitz in den Herzogthümern zu behalten, daß sie Überhaupt bei und in Folge
dieser Wahl keine Antastung ihrer Person und ihres Eigenthums erfahren
sollten. Vertragsmäßig besitzen die Bewohner der drei Herzogthümer bis
zum November des Jahres 1870 das Recht, ihre Unterthanenschaft zu wählen,
und es ist während dieser Zeit jede derartige Alteration ihrer persbnlichen
Stellung, durch welche sie in der Wahl ihrer Unterthanenschaft beschränkt
werden, ausgeschlossen. Es ergiebt sich hieraus, daß, da die Wehrpflichtigkeit
die höchste Erprobung und Bethätigung der Unterthanenschaft ist, und da
die letztere sechs Jahre hindurch für jeden Bewohner der Herzogthümer das
Object eines freien Entschlusses geblieben, auch der Eintritt in den Militair-
dienst während dieses Zeitraumes in den Herzogthümern eine Sache der Frei-
willigkeit bleiben müsse. Sollten in Folge dessen zeitweilig und örtlich einige
Anomalien in der Anwendung der militairischen Richtschnur entstehen, so ist
zu bedenken, daß die Vertragsmäßigkeit den speciellen Reglements vorgeht und
daß Länder und Unterthanen nur nach Maßgabe der völkerrechtlichen Be-
stimmungen, welche über dieselbe existiren, besessen werden können. Das bisher
Gesagte gilt für alle drei Herzogthümer, Schleswig, Holstein und Lauenburg.
Indem ich es den Vertretern der Deutsch-nationalen Theile der Herzogthümer
überlasse, iuwieweit sie sich zur Feststellung der Rechtsverhältnisse ihrer Wähler
meine Argumentation aneignen wollen, gedenke ich fortan nur von den Rechten
Nordschleswigs zu sprechen, welches, wie es schon in Folge des Wiener Frie-
dens eine Exemtion in Betreff der Militairverordnungen beanspruchen darf,
sich überdies auf eine neue Vertragsbestimmung berufen muß, durch welche
seine ausnahmeweise Position noch schärfer gezeichnet worden ist. Ich meine
den 5. Artikel des Prager Friedeus vom 23. August 1866. Der Prager
Friedenstractat befindet sich unter den Actenstücken, welche als Anhang zum
Versassungsentwurfe dem Reichstage vorgelegt worden sind. Gleichwie dieser
Vertrag die Norddeutschen Regierungen bindet, nachdem er zur Kenntniß der-
selben gebracht worden, so muß er auch den Mitglledern des Reichstages,
nachdem er ihnen als Materlal zur Verfassungsarbeit mitgetheilt worden, als
Richtschnur bei allen denjenigen Punkten dienen, über welche der Bertrag
ausdrückliche Stipulationen enthält. Der Reichstag muß ein Interesse daran
haben, daß seine Beschlüsse mit dem Rechtsboden, auf dem sie sich bewegen,
übereinstimmen, und daß er diese Beschlüsse nicht auf ein Territorium Über-
trage, für welches der Prager Frieden einen Ausnahmezustand geschaffen hat.
Besonders bei der Organisation des Bundeskriegswesens, welche ihrer Natur
nach eine straffe und sestgegliederte zu sein verlangt, muß dem Reichstage die
Unzweiselhaftigkeit des Terrains, auf welchem dieselbe stehen soll, am Herzen
liegen. Der 5. Artikel des Prager Friedens errichtet für das nördliche Schles-