22 Reichstag.
und werth ist; dann wird das ganze Volk wie ein Mann zu seiner Reyie-
rung stehen, dann werden die Kräfte der Vornehmen und Geringen in einem
einzigen Zug den Staatswagen in Bewegung bringen, und daun können wir
das Heil unseres Vakerlandes von einer Hebung unsercs deutschen nationalen
Geistes am allerersten erwarten. Sehen wir uicht beständig rückwärts auf
Systeme von Staatssormen, die früher vorhanden gewesen sind, sehen wir
auch elmnal in die Zukunft: der Gelst wird sich bewegen und über manche
Formen hinweggehen; trachten wir, melne Herren, nicht nach #el Häusern,
denn Zwietracht zerstöret; trachten wir vlelmehr nach einem einzigen großen
Hause, welches Raum gewährt, um allen verschledenen Interessen Schutz zu
geben, trachten wir nach einem großen Hause, wo alle die höheren und nie-
deren Stände neben einander einträchtig für das Wohl unseres großen Vater-
landes wirken können. (Bravo!)
v. Zehmen aus Sachsen (Meißen. Großenhain sc.)?) Melne Herren!
Der Artikel 21 nimmt selbst ein noch erst zu erlassendes definitives
Wahlgesetz in Aussicht: er stellt insosern ein Interimisticum her, als
die zeither gültigen Wahlgesetze für die Zusammenberufung des gegenwärtigen
Relchstags auch einstwellen serner in Anwendung kommen sollen. Insofern,
melne Herren, erklärt der Entwurf also selbst in gewisser Hinsicht die gegen-
wärtig gültig gewesenen Wahlbestimmungen für noch nicht feststehend und
ungenügend; der Entwurf selbst ändert aber auch wieder in elnem
wesentlichen Punkte die für interimistisch gültig erklärten jetzi-
gen Wahlbestimmungen dadurch ab, daß er den Beamtenstand von
der Wählbarkeit ausschließt. Nach meiner Auffassung der Sache
muß ich Überhaupt wünschen, daß wir kein Interimistieum bekom-
men hätten, sondern das de finitive Wahlgesetz noch vorgelegt er-
hielten; das Wahlgesetz ist und bleibt die Basis des ganzen Ver-
sassungsentwurfs, der gan zen Verfassungsausführung. So lange
nicht die Bestimmungen über das Wahlsystem als feste in der Verfassung
stehen, wird immer in gewisser Beziehung eine Lüccke fühlbar sein; ich habe
mich deshalb auch nicht befreunden können mit allen den Amende-
ments, dle die interimistischen. Wahlbestimmungen des Artikel 21 bald nach
der einen, bald nach der anderen Seite hin wieder auch nur interimistisch zu
verbessern suchen. Ueberhaupt, melue Herren, muß ich ganz aufrichtig
bekennen, daß ich ein unbeschränktes Kopfwahlsystem, verbunden
mit einem Einkammersystem, also mit der Einrichtung, daß nur ein
einziges Hans des Relchstags künftig bestehen soll, als blekbende Einrich-
tung für unsere künfüge Verfassung des Norddeutschen Bundes nicht für
angemessen erachten kann. Das jetzige Wahlsystem mochte vielleicht in
vieler Hinsicht ganz zweckmäßig sein, um eine Versammlung zusammen zu
°) Sl1. Ber. S. 420.