Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

324 Bundeskriegewesen. 
stellung dieser beiden Momente, nämlich der jährlichen Aushebung und der 
jährlichen Präsenz, auch implicito die Frage enthalten ist, ob in Zukunft 
die gegenwärtige dreijährige Dienstzeit oder eine kürzere — sel es eine zwei- 
jährige, eine 2Ljährige Dienstzeit — kurz und gut, eine kürzere Dienstzeit 
sich als angemessen herausstellt. Es ist einer solchen Entscheidung hierdurch 
durchaus nicht vorgegriffen, es kann ebensowohl die dreijährige Dienstseit 
danach beibehalten, als eine kür#ere eingeführt werden. Ich erlaube mir daher, 
den Antrag Ihnen zu empfehlen. 
Dr. Zachariae (Göttingen)..) Meine Herren! Ich hobe mich für 
den Artikel 53 einschreiben lassen, weil ich das darin ausgesprochene Princip 
anf das Vollständigste billige. Der Grundsatz der allgemeinen Wehrpflicht 
ist auch nach meiner Ueberzeugung eine so natürlich nothwendige Forderung 
der bürgerlich staatlichen Gemeinschaft, daß ich jedes Wort zur Rechtfertigung 
dieses Princips als Überflüssig betrachte, und es hleße in der That, Eulen 
nach Athen tragen, wenn an dieser Stelle gerade eine weitere Rechtfertigung 
derselben versucht werden sollte. Ich lasse auch dahingestellt, ob der Aus- 
schluß aller Stellvertretung in gleicher Weise eine natürlich nothwendige 
Forderung sei, jedenfalls ist es auch nach meiner Ueberzeugung eine practisch 
nothwendige Forderung. Ich wollte aber nicht reden Über das, was in dem 
Artikel ausgesprochen ist, sondern Über einen Punkt, den ich daneben gern 
berührt haben möchte. Es geschieht dies nicht in Folge irgend welcher äußeren 
Veranlassung, sondern lediglich meines Bestrebens, das, was Rechtens, sest- 
zustellen und zur Anerkennung zu bringen. Meine Herren! Es ist Ihnen 
Allen bekannt, daß in der bisher bestehenden Gesetzgebung, nach dem bieher 
bestehenden Rechtszustunde es gewisse Vorrechte gegeben hat, die eine Aus- 
nahme von dem hier ausgesprochenen Princip begründeten. Nun vorsteht es 
sich ganz von selbst, daß diejenigen Vorrechte, welche lediglich in particular- 
rechtlicher Bestimmung, lediglich auf Vorschriften der Landesgesetzgebung be- 
ruhten, durch dieses Princip des Artikels für die Zukunst aufgehoben werden. 
Wir hatten aber und haben in unserem Deutschen Rechtszustande noch andere 
Vorrechte, welche auf allgemeinerer internationaler Grundlage beruhten, welche 
durch Völkervertrüge sestgestellt sind, ich meine die Vorrechte, die Privilegien 
der ehemaligen Reichsstände, welche 1806 und seitdem mittelbar geworden 
sind. Zu den Vorrechten und Privileglen derselben gehören nach Artikel 14 
der Deutschen Bundesacte auch die Befreiung von aller Militairpflichtigkeit 
für sich und ihre Familien. Nun ist, wie wir Alle wissen, schon einmal die 
Froge entstanden, ob und inwiefern die Vorrechte der sogenannten Mediati- 
sirten ousgehoben seien im Jahre 1848/1849 in Folge der Bestimmungen 
der damaligen Entwürfe der Reichsversossung und in Folge der darnuf be- 
ruhenden Vorschriften der einzelnen Bundesverfassungen. Indessen ist es #a 
  
  
, S#. Ver. S. 556.
	        
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