324 Bundeskriegewesen.
stellung dieser beiden Momente, nämlich der jährlichen Aushebung und der
jährlichen Präsenz, auch implicito die Frage enthalten ist, ob in Zukunft
die gegenwärtige dreijährige Dienstzeit oder eine kürzere — sel es eine zwei-
jährige, eine 2Ljährige Dienstzeit — kurz und gut, eine kürzere Dienstzeit
sich als angemessen herausstellt. Es ist einer solchen Entscheidung hierdurch
durchaus nicht vorgegriffen, es kann ebensowohl die dreijährige Dienstseit
danach beibehalten, als eine kür#ere eingeführt werden. Ich erlaube mir daher,
den Antrag Ihnen zu empfehlen.
Dr. Zachariae (Göttingen)..) Meine Herren! Ich hobe mich für
den Artikel 53 einschreiben lassen, weil ich das darin ausgesprochene Princip
anf das Vollständigste billige. Der Grundsatz der allgemeinen Wehrpflicht
ist auch nach meiner Ueberzeugung eine so natürlich nothwendige Forderung
der bürgerlich staatlichen Gemeinschaft, daß ich jedes Wort zur Rechtfertigung
dieses Princips als Überflüssig betrachte, und es hleße in der That, Eulen
nach Athen tragen, wenn an dieser Stelle gerade eine weitere Rechtfertigung
derselben versucht werden sollte. Ich lasse auch dahingestellt, ob der Aus-
schluß aller Stellvertretung in gleicher Weise eine natürlich nothwendige
Forderung sei, jedenfalls ist es auch nach meiner Ueberzeugung eine practisch
nothwendige Forderung. Ich wollte aber nicht reden Über das, was in dem
Artikel ausgesprochen ist, sondern Über einen Punkt, den ich daneben gern
berührt haben möchte. Es geschieht dies nicht in Folge irgend welcher äußeren
Veranlassung, sondern lediglich meines Bestrebens, das, was Rechtens, sest-
zustellen und zur Anerkennung zu bringen. Meine Herren! Es ist Ihnen
Allen bekannt, daß in der bisher bestehenden Gesetzgebung, nach dem bieher
bestehenden Rechtszustunde es gewisse Vorrechte gegeben hat, die eine Aus-
nahme von dem hier ausgesprochenen Princip begründeten. Nun vorsteht es
sich ganz von selbst, daß diejenigen Vorrechte, welche lediglich in particular-
rechtlicher Bestimmung, lediglich auf Vorschriften der Landesgesetzgebung be-
ruhten, durch dieses Princip des Artikels für die Zukunst aufgehoben werden.
Wir hatten aber und haben in unserem Deutschen Rechtszustande noch andere
Vorrechte, welche auf allgemeinerer internationaler Grundlage beruhten, welche
durch Völkervertrüge sestgestellt sind, ich meine die Vorrechte, die Privilegien
der ehemaligen Reichsstände, welche 1806 und seitdem mittelbar geworden
sind. Zu den Vorrechten und Privileglen derselben gehören nach Artikel 14
der Deutschen Bundesacte auch die Befreiung von aller Militairpflichtigkeit
für sich und ihre Familien. Nun ist, wie wir Alle wissen, schon einmal die
Froge entstanden, ob und inwiefern die Vorrechte der sogenannten Mediati-
sirten ousgehoben seien im Jahre 1848/1849 in Folge der Bestimmungen
der damaligen Entwürfe der Reichsversossung und in Folge der darnuf be-
ruhenden Vorschriften der einzelnen Bundesverfassungen. Indessen ist es #a
, S#. Ver. S. 556.