326 Bundeakriegewelen.
IAhlmann von Alsen (Sonderburg. Norburg-Fleusburg 2c.). ) Wenn ich
mir das Wort zu diesem Artikel erbeten habe, so geschieht dies natürlich
nicht, um im Allgemeinen gegen den Artikel zu sprechen, sondern nur von
seiner Anwendung auf Nordschleswig. Nordschieswig befindet sich in einer
so eigenthümlichen Lage, daß es Schwierigkeit haben und zu Uebelständen
Anlaß geben würde, wenn die Bundetgesetzgebung für das Krlegswesen dort
eingeflhrt werden sollte. Wir haben bereits in dieser Richtung Erfahrungen
gemacht mit Einsührung der Preußischen Militairgesetzgebung. Es ist allge-
mein bekannt, dab der Wiener Tractat es bestimmt, daß die Einwohner
Schleswigs und der anderen Herzogthümer in den ersten 6 Jahren nach dem
Wiener Frieden berechtigt sind, ihre Unterthanenschaft zu wählen. Dies Recht
baben viele von unsern Wehrpflichtigen, beinahe alle, benntzt und sind nach
Dänemark gegangen, haben in ganz gesetzlicher Form sich übertragen lassen
in das Dänische Militair, sind Dänische Unterthanen geworden und sind
demzusolge aus der Unterthanenschaft in Schleswig gelöst. Sie sollten also
auf demselben Fuße stehen, wie andere Ausländer im Herzogthum Schleswig.
Dies ist aber nicht der Fall. Wenn es allen Fremden, Amerikanern und
Türken erlaubt wird im Herzogthum Schleswig sich frei auszuhalten, so ist
es diesen Leuten verwehrt, dort zu sein. Wenn sie, um einen Besuch zu
machen, nach Hause kommen, oder vielleicht auf einige Zeit dorthin kommen
wollen, um ihren Eltern in ihren Geschästen zu helsen, so bekommen sie die
Weisung, sich wieder zu entfernen und das Land zu verlassen. Es ist nicht
gut einzusehen, warum diese geborenen Schleswiger, die jetzt auf gesetzliche
Weise Dänische Unterthauen geworden find, anders behandelt werden sollen
als andre Ausländer. Wir wissen nicht, ob dies mit den Grundsätzen des
Preußischen Cabinets Übereinstimmt, oder ob es vielleicht ein Uebergriff #
von Seiten der provinzlellen Regieruug. Noch schlimmer daran, wie die
jungen, sind die älteren Mannschaften der Dänischen Armee, die sogenannte
Reserve. Sie können nicht, wle die jungen das Land verlassen, weil sie großen
Theils ansässige Leute sind, die Grund= und Hausbesitz haben. Diese Leute
werden nun beeidigt als zu der Preußischen Reserve gehörig. Es ist bekannt
gemacht worden in den Zeitungen, daß dlese Beeidigungen in Südschleswig
regelmäßig vor sich gegangen, sowie auch in Holstein, in Nordschleswig aber
nicht, und die Nordschleswiger haben dadurch wleder einen Beweis lhrer
Dünischen Nationalität abgelegt. In Nordschleswig haben die Meisten sich
geweigert den Eid abzulegen. Wie es verlautet und wie auch wohl natür-
lich, ist es ihnen gesagt worden, daß sie dennoch in die Milltairlisten ausge-
nommen würden, daß sie einberusen werden könnten und möglicher Weise
zu Kriegsdiensten genommen würden, daß sie dann jedenfalls zum Ablegen
des Eides gezwungen würden. Ich weiß nicht, was man von solchen abge-
zwungenen Eiden halten soll, ob sie nicht viel Aehnlichkeit mit salschen Eiden
"*) St. Ber. S. 26.