Arulel 57. 58. 50. Podbielski. 329
Dieser Zusatz solle lauten:
„Den Umfang und die Art dieser Pflicht bestimmt ein Bundes-
gesetz. Der Entwurf eines solchen ist dem ersten verfassungsmäßigen
Reichstag vorzulegen.
Bis zum Erlaß dieses Gesetzes gelten für den ganzen Umfang
des Bundes die Bestimmungen des Preubischen Gesetzes über die
Verpflichtung zum Kriegsdienste vom 3. September 1814.-“
Der Antrag Ahlmann endlich will, den Satz beigzufügen:)
.Die Wehrpflichtigkeit bleibt in denjenigen Thellen des Herzog-
thums Schleswig, welche nördlich einer, südlich von Flensburg lau-
fenden und in westlicher Richtung sich erstreckenden Linie liegen,
so lange suspendirt, bis in Betreff der Abtretung Schleswigscher
Districte an das Königreich Dänemark ein Resultat erzielt ist.“
Bei der Abstimmung wurde der Antrag v. Rössing-Erxleben
abgelehnt, ebenso der Antrag Kryger.
Artikel 53 des Entwurfs wurde mit allen gegen eine Stimme an-
tgenommen. Ebenso in der Schlußberathung (ohne Discussion).“")
Artikel 58
(conform mit Artikel 54 des Entwurfs.)
Mit derselben Mehrheit angenommen. Ebeaso in der Schluß-
berathung.““")
Artikel 59
(im Entwurfe Artikel 55.)
Anendemen#ts hierzu:
1) Erxleben erneuert hierher das zu Artikel 53 des Entwurfs von
v. Rössing und ihm gestellte.
2) Ebenso Duncker (Berlin).
6) Dr.-S. u. 57.
SGt. Ber. S. 558 r. m. und S. 712. Bergl. unten die Berhaudlungen über
Artikel 59.
) St. Ber. S. 558 r. u. S. 712.