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3) Antrag v. Forckenbeck:")
den Artikel 55 des Entwurse dahin zu andern:
„Jeder wehrsähige Deutsche ist zwölf Jahre hindurch, in
der Regel vom vollendeten 20 sten Lebensjahre an, dienstpflichtig.
Der Dienst soll im stehenden Heere sieben Jahre, davon
bel den Fahnen höchstens die ersten drei Jahre, in
der Reserve vier Jahre, auberdem in der Vbandwehr
fünf Jahre dauern. In denjenigen Bundesstaaten, in denen
bisher eine längere als zwölfjährige Gesammdienstzeit gesevlich
war, findet die allmälige Herabsetzung der Verpflichtung nur
in dem Maoße statt, als dics die Rücksicht aus die Kriegs-
bereitschaft des Bundesheeres zuläßt.
In Bezug auf die Auswanderung der Reservisten
sollen lediglich diejenigen Bestimmungen maßge-
bend sein, welche für die Auswander ung der Land-
wehrmänner gelten.“
4) Antrag v. Bincke (Hagen):
dem ersten Satz des Entwurfs folgende Fassung zu geben:)
„Jeder wehrfähige Norddeutsche gehört 7 Jahre lang,
in der Regel vom vollendeten 20. bis zum beginnenden 28.
Lebensjahre, dem stehenden Heere — und zwar die ersten
3 Jahre bei den Fahnen, die letzten 4 Jahre in der
Reserve — und die solgenden fünf Lebensjahre der Land-
wehr an.“
Vergleiche hierzu die folgenden Verhandlungen, insbeson-
dere zu Artikel 60 (Artikel 56 des Entwurfs) und Artikel 62 (Artikel 58
des Entwurfs).
von Forchenbech (Wolmirstadt-Neuhaldensleben)."“.) Meine Herren!
Der Abgeordnete für Berlin hat bei der Discussion des Ar-
tikel 53 d. E. die von den unterschriebenen Freunden und von mir
gestellten Anträge bereits theilweise motivirt, und da ich nicht
gerne wiederhole, so freue ich mich, doppelt Veranlassung zu haben, kurz zu
sein. Die Amendements, die ich gestellt habe zu Artikel 55 und sol-
genden hängen in sich zusammen, sie bedingen sich gegenseitig.
Sie sind ferner gestellt worden mit Rücksicht auf die Anträge, welche
der College Miquel zu dem Capitel „Bundesfinanzen" gestellt hat —
*) Dr.-S. u. 75.
*##) Dr.-S. u. 77.
*#% St. Ber. S. 559.