346 Bundeskriegswesen.
kein einziges Mitglied des Parlaments Zweifel zu haben. Es kommt nur
barauf an, ouf wie lange Zeit die Bestimmung getroffen werden soll. Der
Antrag Erxxleben will, daß die Artikel 55—58 unbedenklich für die nächsten
3 Jahre gelten sollen ohne allen Zusatz und ohne Abänderungen, daß aber
nach Ablauf dieser 3 Jahre sie nicht mehr gelten und es dann Sache des
Parlaments ist, mit der Centralregierung und dem Reichsrathe sich zu ver-
einbaren Über neue Bestimmungen in Beziehung auf diese Gegenstände oder
über Fortgeltung der bisherigen. Ein anderer Antrag geht in Betreff der
Zeit noch weiter. In Beziehung auf diese Zeit sollten wir nicht lange rech-
ten, ob ein Jahr mehr oder weniger. Die nächsten 3 oder 4 Jahre sind
allerdiugs solche, welche der Bund nöthig hat, um vollkommen zu erstarkes,
und wer weiß, ob er nicht in diesen Jahren in die Lage kommen kann, mit
den Waffen in der Hand seine Sicherheit zum Zwecke dieser Erstarkung zu
vertheidigen. Deswegen scheinen mir am meisten Gründe dafür zu sprechen,
biese Artikel an sich unberührt zu lassen, sie anzunehmen, wie sie im Ent-
wurf lauten, ihnen aber eine bestimmte Lebenedauer zu setzen, seien es 3
seien es 4 Jahre, für diese Zeit Alles zu verwilligen, was in den Artikeln
steht, aber dann soll das Recht des Parlaments in seine volle Wirksamkeit
wieder treten, und es sollen die Fragen neu bestimmt werden, aber mit Zu-
stimmung des Parlaments, welches in jener Zeit versammelt sein wird. Ich
glaube, wir haben vollen Grund, der Centralgewalt für die nächsten Jahre
ein weit gehendes Vertrauensvotum zu geben, wir haben aber auch eben so
gut Grund und eben so ist es unsere Pflicht, für die Zukuast die Rechte
des Volkes und des Parlaments zu wahren, und diese Gründe dürften für
das Amendement sprechen.
Lasker.) Melne Herren! In sachlicher Begründung des Amendements
Forckenbeck wollte ich mir erlauben, das Wort „höchstens“ zu erläutern
und Ihrer Beachtung zu empfehlen. Es soll dadurch ausgedrückt wer-
den, daß an dem gegenwärtigen Geses, wonach die Dienstzeit 3 Jahre
dauert und einzelne Mannschasten 3 Jahre bei den Fahnen gehalten werden
dürfen, nichts geändert werde, daß aber nicht die Dienstzeit von
3 Jahren bel den Fahnen zu einer verfassungsmäßigen Pflicht
erhoben werde, daß die Möglichkelt vorhanden sei, auch ab und zu
eine kürzere Präsenzzeit stattfinden zu lassen. Natürlich steht die Ent-
scheidung darüber dem Bundesfeldherrn, dem Könige von Preußen
zu. Ee ist also nach der einen Richtung hin dieses Amendement gewiß um-
verfänglich, und nach der anderen Richtung soll es nur einem Mißverständniß
vorbeugen. — Sodann wird die hohe Versammlung viellelcht einige Nachsicht
haben, wenn ich mich genöthigt sehe, auf persönliche Angriffe hier schon zu-
rückzukommen und die Vorwürse mit einigen kurzen Worten zurücckzuweisen.
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