Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

346 Bundeskriegswesen. 
kein einziges Mitglied des Parlaments Zweifel zu haben. Es kommt nur 
barauf an, ouf wie lange Zeit die Bestimmung getroffen werden soll. Der 
Antrag Erxxleben will, daß die Artikel 55—58 unbedenklich für die nächsten 
3 Jahre gelten sollen ohne allen Zusatz und ohne Abänderungen, daß aber 
nach Ablauf dieser 3 Jahre sie nicht mehr gelten und es dann Sache des 
Parlaments ist, mit der Centralregierung und dem Reichsrathe sich zu ver- 
einbaren Über neue Bestimmungen in Beziehung auf diese Gegenstände oder 
über Fortgeltung der bisherigen. Ein anderer Antrag geht in Betreff der 
Zeit noch weiter. In Beziehung auf diese Zeit sollten wir nicht lange rech- 
ten, ob ein Jahr mehr oder weniger. Die nächsten 3 oder 4 Jahre sind 
allerdiugs solche, welche der Bund nöthig hat, um vollkommen zu erstarkes, 
und wer weiß, ob er nicht in diesen Jahren in die Lage kommen kann, mit 
den Waffen in der Hand seine Sicherheit zum Zwecke dieser Erstarkung zu 
vertheidigen. Deswegen scheinen mir am meisten Gründe dafür zu sprechen, 
biese Artikel an sich unberührt zu lassen, sie anzunehmen, wie sie im Ent- 
wurf lauten, ihnen aber eine bestimmte Lebenedauer zu setzen, seien es 3 
seien es 4 Jahre, für diese Zeit Alles zu verwilligen, was in den Artikeln 
steht, aber dann soll das Recht des Parlaments in seine volle Wirksamkeit 
wieder treten, und es sollen die Fragen neu bestimmt werden, aber mit Zu- 
stimmung des Parlaments, welches in jener Zeit versammelt sein wird. Ich 
glaube, wir haben vollen Grund, der Centralgewalt für die nächsten Jahre 
ein weit gehendes Vertrauensvotum zu geben, wir haben aber auch eben so 
gut Grund und eben so ist es unsere Pflicht, für die Zukuast die Rechte 
des Volkes und des Parlaments zu wahren, und diese Gründe dürften für 
das Amendement sprechen. 
Lasker.) Melne Herren! In sachlicher Begründung des Amendements 
Forckenbeck wollte ich mir erlauben, das Wort „höchstens“ zu erläutern 
und Ihrer Beachtung zu empfehlen. Es soll dadurch ausgedrückt wer- 
den, daß an dem gegenwärtigen Geses, wonach die Dienstzeit 3 Jahre 
dauert und einzelne Mannschasten 3 Jahre bei den Fahnen gehalten werden 
dürfen, nichts geändert werde, daß aber nicht die Dienstzeit von 
3 Jahren bel den Fahnen zu einer verfassungsmäßigen Pflicht 
erhoben werde, daß die Möglichkelt vorhanden sei, auch ab und zu 
eine kürzere Präsenzzeit stattfinden zu lassen. Natürlich steht die Ent- 
scheidung darüber dem Bundesfeldherrn, dem Könige von Preußen 
zu. Ee ist also nach der einen Richtung hin dieses Amendement gewiß um- 
verfänglich, und nach der anderen Richtung soll es nur einem Mißverständniß 
vorbeugen. — Sodann wird die hohe Versammlung viellelcht einige Nachsicht 
haben, wenn ich mich genöthigt sehe, auf persönliche Angriffe hier schon zu- 
rückzukommen und die Vorwürse mit einigen kurzen Worten zurücckzuweisen. 
——— 664.
	        
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