Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

352 Bundeskriegswesen. 
3. September 1814 erst dadurch seine neue, seine volle, — wenn ich so sagen 
soll, seine moderne Bedeutung erhalten würde, wenn über die Stärke des 
stchenden Heeres eine gesetzliche Bestimmung getroffen würde. Ich will das 
pro und contra in dieser Frage nicht reproduciren, ich will nur darauf ouf- 
merksam machen, daß die Regierung, indem sie ihrerseits den Gedanken ihrer 
Gegner adoptirend, einen Conkingentirungsvorschlag gemacht hat, damit auch 
geglaubt hat, deu Wünschen ihrer bisherigen Gegner entgegen zu kommen. 
(Sehr richtig! im linken Centrum.) Ich darf hier auf die statistischen 
Nachweise zurückyreifen. Wir haben bisher 12 pro Mille unter den Wassen 
gehabt, wir in Preußen; in diesem Augenblick werden es bei der gewachsenen 
Bevölkerung etwa 11 pro Mille sein. Ein Procent oder 10 pro Mille vor- 
läufig festzuhalten als Friedenspräseuzstärke, das empfahl sich aus sehr vielen 
Rücksichten. Ich will nicht exemplisiciren auf den alten Vund, der auch 
schon theoretisch 1 Procent und dann noch 1 Procent in der Reserve als 
Leistung für jeden einzelnen Staat in Anspruch nahm, allerdinge in Bezug 
auf eine nicht mehr geltende Matrikel, auf die Matrikel des Jahres 1829, 
so daß also, nachdem die Bevölkerungsverhältnisse sich in den verschiedenen 
Territorien auf das Mannigfachste verschoben hatten, die größten ich will 
nicht sagen Ungerechtigkeiten aber Unbilligkeiten aus dieser Matrikel sich er- 
gaben. Die Vevölkerung von 1867 soll bei der Feftstellung dieses Procent= 
sotzes zum Grunde gelegt werden. Ich habe nicht doran gedacht, aus dieser 
Jahreszahl eine neue Matrikelzahl zu machen für alle und ewige Zeiten; 
sondern ich habe in Anbetracht der bei der alten Bundespraxie eingetretenen 
Mißstände gerade für nöthig erachtet, eine Reoisson der Contingentziffern 
nach einer Reihe von Jahren eintreten zu lassen. Wenn in dem Verfassunge- 
entwurf in dieser Bezichung die Zahl 10 aufgenommen worden ist, so ist 
das, was ich ohne Anstand erkläre, so obenhin gegriffen. Auf die 10jüährige 
Periode ist nur der Werth gelegt worden, den die Zweckmäßigkeit an die 
Hand gab. Drei Zählungsperioden liegen innerhalb der 10 Jahre. Wem 
1867 eine allgemeine Volkszählung stattfindet, so wird noch zweimal, — nach je 
3 Jahren wiederum eine Volkszählung stattfinden und im 10. Jahre haben 
wir dann eine neue Ziffer, eine neue Bevölkerungsziffer, welche uns gleich- 
zeitig den Proceutsatz an die Hand giebt, der künftig zu vereinbaren sein 
würde. Ob aledann unter Festhaltung derselben Stärke ein Satz von 9, 81, 
8 pro Mille oder noch weniger ausführbar ist, das würde ein Ergebniß des 
statistischen Volkszählungsresultats sein. Es kommt aber noch ein Punkt da- 
bei in Betracht, der nicht zu übersehen ist, das ist die politische Situation. 
Wenn nach 10 Jahren die Dinge in Europa ungefähr so liegen wie heute, 
so könnte doch unmbglich gedacht werden an eine Verminderung der Wehr- 
und Schlagfähigkeit der Deutschen Nation. Es müußte also auch die Schule 
für die Wehrhaftmachung der Nation mit allen ihren bisherigen Klassen er- 
halten bleiben und damit die bisherige Friedenspräsenz, wie sie durch den 
Verfassungsentwurf im Sinne der verblindeten Regierungen festgestellt werden
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.