Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

Artikel 60. Forckenbeck. 367 
motiviren. Aber, meiue Herren, ein specielles Gesetz, welches wiederum der 
Maßstab für die Geldbewilligung ist, selbst wenn ein Gesetz über die Friedens- 
Fisffer nicht zu Stande kommt, ist doch in Prrußen meiner Ansicht nach vor- 
handen. Ich meine das Gesetz von 1819, welches die Kriegsstärke des Ba- 
taillons auf 1000 Maun und darüber feststellt und außerdem die Verpflich- 
tung auferlegt, für Ersatzbataillone zu sorgen. Ich glaube daher, daß der 
Hauptpunkt bei der künftigen Geldbewilligung, welcher jeweilig nach den 
Bedürfnissen und Verhöltnissen der auswärtigen Politik und nach dem Frie- 
deusbedürfniß des Landes zu reguliren ist, allerdings der Punkt ist, wie die 
vorhandenen Cadres und Bataillons mit Mannschaften auszufüllen sind, ob 
man da die höhere oder niedrigere Ziffer — und ich glaube, diesen Punkt 
können Sie mit Rücksicht auf die vorhandenen Gesetze und die Verpflichtung, 
welche der Reichstag immer erfüllen muß, nämlich daß das Bataillon für 
den Kriegsfall 1000 Mann haben muß, ruhig der Erörterung der nach fünf 
Jahren vorhandenen Verhältnisse überlassen. — Meine Herreu, der Reichstag 
bekommt dann allerdings innerhalb der besteheuden Organisation eine prac- 
tische Wichtigkeit, welche sich meiner Ueberzeugung nach auf mehrere Millio- 
nen Thaler erstreckt, namentlich dann, wenn auch für diese Zeit die 225 Thlr. 
fortfallen. Es ist mir zwar nicht möglich, dies aus den Budgetbewilligun- 
gen des Preußischen Abgeordnetenhauses nachzuweisen, deshalb nicht, weil 
das Preußische Abgeordnetenhaus bekanutlich eine Feststellung des Militair- 
etats auf Grund der Reorganisation bis zum letzten Jahre abgelehnt hat; 
aber die Voranschläge der Reglerung während der Existenz des Conflictes, 
während der Existenz der Reorganisation, der Kampf und der Widerstreit 
der Interessen, welcher sich in diesen alljährlichen, und in einzelnen Jahren 
sogar mehrfach wiederholten Voranschlägen der Regierung ausspricht, der wird 
für die zukünftige Wirksamkeit des Reichstages nach Ablauf des von mir 
vorgeschlagenen Interimisticums einen ziemlich richtigen Maßstab abgeben. 
Ich erwähne, daß während der Johre 1861—1867 einige, weun auch nicht 
entscheidende, neue Formationen der Armee noch hinzugetreten sind, und führe 
an, daß im Jahre 1861 beim Bestehen der Reorganisation, und diese vor- 
ausgesetzt, der Voranschlag der Regierung im Ordinarium betrug: 
38,569,604 Thaler, 
daß im Jahre 1862 der erste Voranschlag im IJonr 
betrug 38,610,000 „ 
der zweite im Mai 1862 vorgelegie Voranschlag. k 37,779,043 
der Voranschlag für 1863, und zwar der zrt im 
Mai vorgelegttte . 36,644,960 „ 
der zweite Voranschlag 37,354,000. 
aund ebenso der dritte ue der e 
pro 18604 37,800,000 9| 
der pro 1863..m 39,498,000 „ 
der pro 1866 aff 4140800,000 „
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.