382 Vundeskriegswesen.
Schluß wurde von der Mehrheit beliebt.")
Vor der Abstimmung wurde der Antrag Erxleben-Rössing
zurückgezogen.“)
Hieranf wurde der Antrag Duncker (oben Ziff. 6) in seinen beiden
Artikeln abgelehnt. Der Antrag Kratz (Ziff. 1) wurde ebenso abge-
lehnt. Der Antrag v. Forckenbeck, welcher dahin ging, den Artikel des
Entwurfes dahin zu ändern: „Die Friedenspräsenzstärke des Bundes-
heeres wird bie zum 31. December 1871 auf ein Procent der Bevol-
kerung von 1867 normirt und wird pro rata derselben von den einzelnen
Bundesstaaten gestellt. Für die spätere Zeit wird die Friedens-
präsenzstärle des Heeres im Wege der Bundesgesetzgebung fest-
gestellt.“ wurde mit 138 Stimmen gegen 129 Stimmen angenommen.“)
Dies das Resultat der Zählung. Nachdem jedoch namentliche Abstimmung
verlangt war, ergab sich hierdurch eine Mehrheit von 137 Stimmen gegen
127 Stimmen für die Annahme.#) Der Antrag Molkke (beizufügen:
„Die durch Artikel 56 und 58 bestimmten Leistungen dauern fort bis zur
Publication des neu zu Stande zu bringenden Bundesgesetzes.“") wurde bei
der Zählung mit 138 gegen 125 Stimmen abgelehnt. Der auch dieses
Mal verlangte Namensaufruf ergab eine Mehrheit von 136 gegen 123 Stim-
men für die Ablehnung. )
Ueber die Schlußberathung zu diesem Artikel 60 s. unten den
besonderen Abschnitt: „Schlußberathung“.
Artikel 61
(Artitel 67 des Entwurfs).
Artikel 57 des Entwurfs lautete:
„Nach Prblication dieser Verfassung ist in dem ganzen Bundes-
geblete die gesammte Preußische Militärgefetzgebung ungesäumt ein-
zuführen, sowohl die Gesetze selbst als die zu ihrer Ausführung,
Erläuterung oder Ergänzung erlassenen Reglements, Instructionen
und Rescripte, namentlich also das Militärstrafgesetzbuch vom 3. April
1845, die Verordnung lÜber die Ehrengerichte vom 20. Juli 1843,
die Bestimmungen Über Aushebung, die Dienstzeit, Servis= und
5 St. Ber. S. 578 l. g. o.
"“) St. Ber. S. 578 l. m.
) St. Ber. S. 578 r. m.
t) St. Ber. S. 579 r. g. o.
I) St. Ber. S. 580 r. u. womil diese (27.—5. April 18867) Sitzung schloß.