Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

390 Bundeskriegewesen. 
den von uns bereits angenommenen Artikeln dicser Verfassungsurkunde. Wir 
haben in Sachsen ein Gesetz über die Militärleistungen, welches die Lasten 
des Militärs auf die gerechteste Weise regulirt und solche nach Militärein- 
heiten, die Militäreinheit zu 500 Steuereinheiten gerechnet, ausbringen läßt. 
Wir haben ein Militärftrafgesetzbuch, bei welchem ich selbst srüher seiner Zeit 
als Referent in der Kammer thätig gewesen bin, wir haben eine Militär- 
strasgerichtsordnung — lauter Gesetze, welche das Land befriedigen. Alle diese 
Gesetze widerstreiten nicht im Geringsten der erst einzuführenden Bundesge- 
setzgebung. Wenn es nun nach Artikel 57 dieses Verfassungsentwurfs heißt, 
es sollen die Preußischen Militärgesetze, Reglements rc. ungesäumt eingeführt 
werden, so entnehme ich daraus, daß man wenigstens nicht auf der Stelle 
alle diese Gesetze einführen will, gebe mich vielmehr der Hoffnung hin, daß 
die Königlich Preußische Regierung diejenigen Gesetze, welche bei uns derzeit 
bestehen und welche sie, wenigstens wie ich glaube, selbst als gut wird aner- 
kennen müssen, so lange bestehen lassen wird, bis durch ein Bundesgesetz diese 
ganze Angelegenheit regulirt ist. Ich hatte zu diesem Behuf einen Antrag 
prüparirt, welcher dahin ging, daß, bis zur Publication der Ge- 
setze über das Militärwesen des Bundes in denjenigen Staaten, 
welche nicht schon die Preußischen Militärgesetze angenommen 
haben, die bestehenden Landesgesetze in Gültigkeit bleiben soll. 
ten, daß aber sämmtliche Preußische Reglements, Instructio- 
nen k. sofort im ganzen Bundesgeblete einzuführen seien; ich habe 
aber Abstand genommen, diesen Antrag einzureichen, weil ich auf Wider- 
stand zu stoßen glaubte, und weil lich mich nicht der Gefahr aussetzen wollte, 
daß mein Antrag vielleicht nur gegen sehr wenige Stimmen abgelehnt wer- 
den dürste. Ich würde mich aber sehr beruhigt fühlen, wenn Seitens des 
Herrn Kriegeministers dahin eine Versicherung abgegeben würde, daß die 
ganzen gesetzlichen Einrichtungen, welche in Sachsen bestehen, solange unan- 
getastet blelben sollen, so lange sie als den Zwecken des Bundes nicht wider- 
sprechend erkannt, und solange als sie nicht durch allgemeine Bundesgesetze 
ersetzt werden. 
Bundescommissar Staatsminister von Friesen (Sachsen).“) Zur Be- 
ruhigung des geehrten Abgeordneten, der eben gesprochen hat, kann ich 
erkären, daß die Königlich Sächsische Regierung das von ihm er- 
wähnte Gesetz eben deshalb den Sächsischen Kammern vorgelegt 
hat, um in dieser Beziehung eine volle Uebereinstimmung mit 
der Königlich Preußischen Gesetzgebung herzustellen und so ge- 
wissermaßen den Artikel anticinando auszufUhren. Ferner kann ich erklären, 
daß bei den Verhandlungen Über diesen Theil des Versassungs= 
entwurse sehr sachverständige Königlich Sächsische Militalrcommissare 
*) St. Ber. S. 583.
	        
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