Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

396 Bundeskriegswesen. 
„Artilel .. Neben dem Bundeshaushalts-Etatsgesetz (Ar- 
tikel 69) ist dem Reichstag jährlich ein Gesetz über die 
Gesammtzahl der Aushebung zum Kriegsdienst vorzu- 
letzen. 
Artikel ... Dem nächsten Reichstag sind vorzulegen: 
1) ein Gesetz Über die Verpflichtund zum Kriegs- 
dienste; 
2) ein Gesetz über die Art der Aushebung (Recru- 
tirungsgesetz; "6“ 
3) ein Gesetz, wodurch die Organisation des gan- 
zen Bundesheeres festgesetzt wird. 
Durch dieses Gesetz bestimmen sich zugleich die Contingente der 
einzelnen Bundesstaaten.“ 
Allein es wurde ohne Discussion lediglich bei dem Beschlusse der 
Vorberathung belassen.“) 
Artikel 62 
(bis auf die Einschaltung „bis zum 31. December 1871“ conform mit 
Artikel 58 des Entwurfe). 
Auendements wurden gestellt: 
1) von Kratz:") 
einzuschalten bis zum 31. December 1869“ 
und als Alinea 2 beizusügen: 
„Die Höhe der Ausgaben für das gesammte Kriegswesen 
wird für die Zeit vom 1. Januar 1870 ab jährlich durch das 
Bundesetatsgesetz sestgestellt.“ 
2) von Forckenbeck:“) 
einzuschalten hinter „Einrichtungen“: 
abie zum 31. December 1871.“ 
3) von Fürst zu Solms-Lich:) hinter dem Artikel elnen neuen 
Artlkel anzufügen: 
a) ansangs dahin lautend: 
„Die nach der Kopfzahl der Friedensstärke des stehenden 
Heeres berechneten Beiträge (Artikel 58 laltl) werden nach 
Ablauf von je 6 Jahren im WGege der Bundesgesetz- 
gebung von Neuem festgestellt;“ 
r4 St. Ber. S. 721. 
») Dr. S. n. 76. 
#Ve. O. 
1) Dr.S. u. 61 u. u. 79.
	        
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