Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

Artilel 62. 397 
b) später dahin modificirt: 
„Die nach der Kopfzahl 2c. nach Ablauf von je 7 Jahren 
im Wege der Bundesgesetzgebung von Neuem festgestellt. 
Die bestehenden Beiträge find bis zum Erlasse 
eines abändernden Bundesgesetzes unverändert fort- 
zuerheben.“ 
4) von v. Moltke:) 
dem Artikel beizuflgen: 
ü„.Bis zum Erlasse eines abüändernden Bundes- 
gesetzes sind die bestehenden Beiträge unverändert 
fortzuerheben. 
Ebenso bewendet es bis dahin bei dem durch Ar- 
tikel 56 (alt) festgestellten Procentsatz der Bevölke- 
rung der Bundesst aaten.“ 
5) von v. Vincke (Olb.): 
nach dem Artikel folgenden neuen Artikel anzufügen: 
„Die auf Grundlage der Artikel 55, 56, 57 und 58 lalt) 
am 31. December 1871 gesetzlich bestehende Organi- 
sation des Bundesheeres wird der weiteren Vereinba- 
rung des Militairbudgets des Bundes zum Grunde 
gelegt.“ 
6) von v. Bennigsen:) 
den Antrag Vincke (Olb.) (soeben Ziffer 5) zu fassen: 
„Für die Zeit nach dem 31. December 1871 wird die 
auf Grundlage dieser Verfassung gesetzlich bestehende Or- 
ganisation des Bundesheeres der weiteren Bereinbarung 2c. 
(wie Ziffer 5). 
7) von Dr. Falk:#) 
zu Ziffer 5 resp. 6 folgenden Zusatz zu machen: 
„Blis zum Erlasse eines abändernden Bundes- 
gefetzes bewendet es bei dem durch Urtikel 56 (alt) 
festgesetzten Procentsatze der Bevölkerung der Bun- 
desstaaten.“ 
8) von Duncker (Berlin): ) 
den Artikel des Entwurfs ganz zu streichen. 
*) Dr.-S. u. 65. 
## Dr.-S. u. 84. 
*“#) Dr.-S. u. 86. 
4) Dr.-S. u. 87. 
14) Dr..S. u. 7.
	        
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