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tes und noch nicht Dageweseucs ist, in einer Verfassungsurkunde einen
Uebergangszustand festzustellen, ohne zu sagen, wohin er überführen soll,
oder ein Provisorium zu etabliren und dieses Provisorium wiederum
eher aufhören zu lassen, als bis man das Definitivum begründet hat.
(Sehr richtig! Sehr wahr! rechts.) Die Verfassungsurkunden — und darin
gebe ich den Herren von der Linken recht — die Verfassungsurkunden haben
sa hauptsächlich den Zweck und die Aufgabe, die dauernden Grundsätze,
die dauernden Organisationen, Alles was auf die Länge der Zeit und für
die Organisation des Bundes, Überhaupt auf die Dauer berechnet ist, zu fixi-
ren. Das haben Sie mit Hülfe der Forckenbeck' schen Amendements heraus-
gebracht und haben hineingebracht ein Provisorium, wo wir vor einem un-
bekannten Etwas stehen, wenn dleses Provisorium mit dem 31. December
1871 seine Endschaft erreicht haben wird. Meine Herren! Es ist deshalb
auch nur elne wohlklingende Bekleidung und Interpretation, wenn bei Ver-
theidigung der Forckenbeck'schen Anträge gesagt worden ist, es handle sich um
weiter nichts und würde weiter nichts beabsichtigt, als dem Norddeutschen
Reichstag das Budgetrecht des Preußischen Abgeordnetenhauscs zu conser-
viren. Meine Herren, handelte es sich um nichts weiter, als für den Nord-
deutschen Reichstag dieselben Befugnisse zu conserviren, die dem Preußischen
Abgeordnetenhause in Bezug auf das Budget zustehen, so wülrde ich es nicht
der Mllhe werth gehalten haben, auf diese Stelle zu treten. Es handelt sich
aber um das Gegentheil, es handelt sich darum, unter der Hülle dieser An-
träge dasjenige Budgetrecht zu gewinnen, was man im Preußischen Abgeord-
netenhause vergeblich erstrebt hat (Bravol Sehr richtig! rechts), nämlich,
meine Herren, die unbedingte Dieposition und Bewilligung der Einnahmen
und das Ausgabebewilligungsrecht, losgelöst von den gesetzlichen Grundlagen,
die die Preußische Verfassungsurkunde für diese Bewilligung der Ausgaben
etablirt und sanctionirt hatte. (Sehr richtig rechts.) Meine Herren, das ist
etwa das Gegentheil des Preußischen Budgetrechts. Das Preußische Budget-
rucht stellt der Regierung die Einnahmen ganz unbedingt sicher und bindet
die Bewilligung der Ausgaben an die Schranken, daß Ausgaben niemals ver-
weigert werden dürfen, die nach den Gesetzen geleistet werden müssen. Neh-
men Sie aber an und halten Sie fest das Amendement des Herrn von
Forckenbeck, dann hört mit dem 31. December 1871 auf: 1) die Bestim-
mung, daß von den Bundesstaaten jährlich 1 Procent der Bevölkerung zum
Militairdienst gefordert werden kaun; es hört mit dem 31. December 1871
2) die Bestimmung auf, daß von den vereinigten Bundesstaaten jährlich
225 Thaler für den also bewilligten Mann gezahlt werden müssen. Meine
Herren, damit sind wir vollkommen in's Freic gefallen, damit haben wir
für unsere Bewilligung der Einnahme wie der Ausgabe jede Schranke und
jeden gesetzlichen Anhalt verloren (Sehr richtig! rechts), und nicht bloß ver-
loren in dem Verhültniß der Regierung zum Reichstage, sondern in dem
Verhältniß zu den mit uns verbbndeten Regierungen. (Sehr richtig! rechts.)