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bringen im Begriffe sind, dem Norddeutschen Bunde diejenige Machtstellung
eingerdumt werde, welche zur Anfrechthaltung der Ordnung und der Sicher-
heit im Innern, so wie zum Schutze des Deutscheu Baterlandes nach Außen
erforderlich ist. Aber, meine Herreu, auf der andern Seite haben wir auch
durch uuser Mandat, das uns durch die freie Wahl und das Bertrauen
unserer Mitbürger verliehen ist, dic wichtige Verpflichtung Üübernommen, da-
für Sorge zu tragen, daß dei Reichstage diejenigen Befugnisse, welche ihm
zu einer thatkräftigen Wirksamkeit erforderlich sind, in dieser Verfassung ein-
geräumt werden. Wir haben auch die Verpflichtung übernommen, darllber zu
wachen, daß neben den Pflichten, die wir dem Volke des Norddeutschen Bun-
des auferlegen, auch defsen conftitutiouelle Rechte gewahrt, und die freiheit-
liche Entwicklung inöglichst gesördert werde. Meine Herren, wenn wir nun
den uns vorliegenden Verfassungsentwurf einer genauen Prüfung unterziehen,
so finden wir, daß der Abschnitt XI., welcher von dem Bundesheerwefen
haudelt, der Bevölkerung des Norddeutschen Bundes cchwere Ver-
pflichtungen auferlegt, und namentlich sind es die Artikel 56 und
58 d. E., welche wir befonders in's Auge fassen müssen. Nach den Bestimmun-
gen dieser beiden Artikel, welche in gegenseitiger Wechselwirkung zusammen
stehen, werden dem Volke des Norddentschen Bundes sehr tief in die wirth-
schaftlichen Verhältnisse eingreifende Leistungen an Stellung von Mannschaf-
ten und Geldbeiträge auserlegt, ohne auch nur im Geriugsten die conftitutiot
nellen Volkerechte zu sichern. Nach dem Inhalte des Artikel 58 wird uns
zugemuthet, vollständig auf das Mitwirkungsrecht bel Festsetzung des Militair
Etats zu verzichten. Auf Verständigung und Vereinbarung dieser Differen-
zen zwischen der regierenden Gewalt auf der cinen Seite und dem conftitutio-
nellen Rechte auf der andern Seite, ist der von dem Herrn Abgeordneten
von Forckenbeck gestellte, und oon seinen Freunden unterstützte Antrag
gerichtet; er bezweckt, ein Uebergangsftadium herbeizuführen, und
zwar in der Art, daß das Bewilligungsrecht des Bolkes hinsichtlich
des Militairetats bis zum 31. December 1871 sfuspendirt, und
nach Ablauf dieser Frist, wenu in der Zwischenzeit keine ander-
weitige Vereinbarung zu Stande gekommen ist, diefes constitutionelle
Recht wieder in Kraft treten solle. Meine Herren, ich glaube, in
diesem Antrage ist das Entgegenkommen des Reichstages zur Ber-
ständigung mit den Regierungen vollstäudig begründet, und ich hoffe, daß
trotz der Aussührungen meines geehrten Herrn Vorredners, der jetzt vor-
liegende Antrag sich einer größern Majorität, wie der gestern zu Artikel 56
gestellte, erfreuen wird.
von Steinmetz (Züllichan. Krossen)..) Meine Herren, es ist von dieser
Tribüne herab von dem ersten Herru Redner die Ungunst dargelegt worden,
*) St. Ber. S. 588.
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