Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

416 Bundeskriegswesen. 
wenn Sie wollen, höher liegt, welche aber mit dem Gegenstand, über welchen 
wir in diesem Augenblick verhandeln, nichts zu thun hat, nämlich über die 
Militärgerichtsbarkeit, d. h. darüber, ob das Militär unter den ge- 
wöhnlichen Gesetzen des Landes oder den Militärgerichten stehen soll, mit 
auderen Worten, um die Frage des Artikel 57 d. E., welchen das Haus eben mit 
großer Majorität angenommen hat. Dazu würde die Meuterei= Bill ge- 
hören, wenn sie in Parallele mit dem Gegenstande der hentigen Verhand- 
lungen gestellt wird. Außerdem mache ich darauf aufmerksam: es ist ein 
großer Unterschied, ob die Herren sich blos an die Form hesten, sich an die 
constitutionelle Form klammern und daraus ihre Argumentationen schöpfen, 
oder ob sie, wie dies durchaus wesentlich und nothwendig ist, auch den Geist 
erfassen, welcher diese Formen belebt. Wenn Sie den conservativen Geist 
der englischen Nation im richtigen Sinn uns mindestens für eine Generation 
garantiren könnten, bis die Formen sich eingelebt haben, so würde ich mit 
Ihnen stimmen. Da wir diese Garantie aber nicht haben, da wir vielmehr 
in jüngster Vergaugenheit abschreckende Beispiele für das Gegentheil haben, 
dürfen Sie es Niemand verdenken, wenn er vorsichtig darin ist, englische 
Einrichtungen auf ein anderes Feld zu Übertragen, wo die Menschen einmal 
anders sind, als in England. (Beifall.) Endlich aber, — und das ist flir diesen 
militärischen Standpunkt das Durchschlagende, was auch schon gefagt ist —, 
England kann, möchte ich sagen, mit Scherz Über diese Dinge weggehen. 
England ist im Wesentlichsten unverwundbar. Seildem die Armada Philipps 
des Zweiten durch die Stlrme vernichtet worden ist, hat keine enropäische 
Macht etwas Anderes als Velleitäten für einen Angriff auf England gehabt 
und ernstlich nur, als Napoleon der Erste seln Lager bei Boulogne errichtet, 
um England anzugreisen, was er nachher wohlweislich unterließ. So lange 
die maritimen Institutionen in den Nachbarstaaten sich nicht ändern, kann 
Ergland lachen über Angriffsoersuche, welche unternommen werden sollten. 
Wenn die euglische Armee erwähnt worden ist, so wird sie zum Theil zur 
Parade, zum Theil gegen die Fenier in Irland und endlich in den fernen 
Colonien verwendet, ein Fall, der hier ebenfalls nicht vorliegt. In allen 
diesen Beziehungen weise ich also die Parallele von England zurück. Wir 
wollen hier, — das sollen sich die Herren gesagt sein lassen, welche mit meinen 
Freunden und mir sich auf den gesetzlichen Boden zu stellen wünschen — 
nicht dem schwankenden Belieben der Regierung und der Vandesvertretung 
dies wichtige Feld überlassen, sondern durch ein festes Gesetz dasjenige sta- 
biliren, was absolut nothwendig ist, nicht mehr und nicht minder, und 
dieses feste Gesetz soll uns der Streitigkeiten Üüberheben, an welche wir vor- 
hin erinnert worden sind, durch die unerläßlichen Schranken, welche am Ende 
jedem Staate für seine Existenz gesetzt sind. Sie, meine Herren, wollen bei 
seder Gelegenheit die Verantworklichkeit realisiren. Wir — meine Frcunde 
und ich — haben das Amendement eingebracht, welches angenommen worden 
ist, worin wir die Verantwortlichkeit des Bundeskanzlers innerhalb der Grenzen,
	        
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