Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

Artikel 60 Noon. 433 
ziemlich willkürliche Sache; er ist dort in den meisten Staaten zu weit hin- 
auegeschoben worden; ein Termin von sieben Jahren ist gewiß nicht zu lang. 
Auch hat dieser Termin nicht die Bedeutung, wie gesagt worden ist, daß er 
einer siebenjährigen Kriegsgefahr gleich kommt; das wäre nicht zu verstehen, 
sondern die Bedeutung hat er, daß nach sieben Jahren die Preise, die wirth- 
schaftlichen Berhältnisse und andere Verwaltungsgrundlagen sich geändert haben 
können. Ich komme also wieder zu dem Satz zurück, von dem ich ausge- 
gangen war, zu der durchaus nothwendigen Zusammengehörigkeit von Normal- 
Budget und Revision des Normal- Budgets nach gewissen längeren Zeit- 
rdumen. Die Verfassungsvorlage gewährt das Normal-Budget; sie gewährt 
aber noch nicht die Revision des Normal. Budgets nach längern Zeiträumen; 
sie kennt eine Revision nur in Bezug auf die Contingentirung zu dem Pro- 
centsatze der Beoölkerung. Ich glaube, daß die in diesem freilich wichtigsten 
Cardinalpunkt durch die Verfassungsvorlage vorgesehene Revision mit großem 
Danke anzuerkennen ist, und ich hoffe auch, daß die Versammlung in irgend 
einer Weise auf ihren gestrigen Beschluß in Bezug auf das Amendement des 
Herrn Abgeordneten von Moltke abäudernd zurückkommen wird. Nichts- 
destoweniger ist gewiß die Fixirung des Revisionstermins in Beziehung auf 
die Beiträge des Artikel 53 d. E. von großer Bedeutung, und ich hoffe, daß 
dieser Antrag eine vielseitige Unterstützung finden werde. 
Bimdescommissar Kriegsminister von NRoon.“) Meine Herren! Ich 
habe nicht das Wort ergriffen, um mich in den Streit über die hier kürz- 
lich urgirten, extremen Behauptungen“ zu mischen; sondern ich habe nur 
das Wort ergriffen, um irrige Behauptungen zu wlder legen. 
Zu diesen Behauptungen gehört zunächst die von dem Herrn Abgeordueten 
für Harburg ausgesprochene, daß durch eine solche Pauschbewilli- 
gung dem Finanzminister die Controle entzogen werde. Das ist 
in gewissem Sinne auch eine „extreme" Behauptung, weil sie in der That 
von einer extremen Unkenntniß der obwaltenden Verhüältuisse 
ausgeht. Der Kriegeminister giebt nicht einen Pfennig aus, ohne 
daß er sich mit dem Finanzminister darüber ver ständigt hat; ihre 
gemeinsamen Vonhandlungen, die zuweilen sich sehr weit hinausspinnen, 
führen endlich zu einem Beschlusse über die Gelder, Über deren Verwendung 
der Kriegeminister zu dispontren hat. Es wird ein Etat ausgearbeitet, 
gleichviel ob er einer Landesvertretung vorzulegen ist oder nicht. 
Dieser Etat bindet den Kriegeminister in der Verwendung der ihm bewillig- 
teu Summen. Er wird darin controlirt nicht bloß durch seinen Col- 
legen, sondern vornehmlich durch die Oberrechnungskammer, gleich- 
viel ob die Bewllligung einer Landesvertretung für die Einzel- 
heiten dleses Etats vorangegangen ist oder nicht. Ich habe schon 
Gt. Ber. S. 599. 
#ate#talen. 11. 28
	        
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