Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

434 Bundeskriegswesen. 
bei den jüngsten Verhandlungen über diesen Gegenstand im Abgeordneten- 
haufe erklärt, daß mir die Bewilligung einer Pauschsumme nicht erwünscht 
sei, ich verlange das gesetzliche Gebundensein an bestimmte Ausgabepositionen, 
(Hört! hörl!) daran sei die Preußische Berwaltung gewöhnt seit langer Zeit, 
und ich hütte durchaus kein Interesse daran, aus der Tasche zu wirthschaf- 
un, wie es mir gerade beliebte. Weun also hier das, was dem Reichstage 
für die Verwaltung der Armee abverlangt wird, oft, wie ich meine irrthüm- 
lich, eine Pauschsomme genannk worden ist, so versteht es sich nach dem 
Gesagten doch ganz von selbst, daß diese Pauschsumme kein „Militairabonne- 
ment“ ist, wie vorhin von dem Herrn Abgeordneten für Harburg angeführt 
worden ist, daß ein solches in Hannover bestanden hätte. Der Ausdruck, 
der hier gebraucht worden ist, deutet schon darauf hin, als wenn der Kriegs- 
minister dort alle Bedürfnisse der Armer so zu sagen gegen ein Pauschale 
in Entreprise genommen hätte. Dazu würde, glaube ich, Niemand in einem 
großen Lande den Muth haben. Ich muß sagen, die Controle des Finanz- 
ministers ist eine Nothwendigkeit für die georduete Verwaltung eines großen 
Landes und wird von Niemand, auch vom Kriegeminister nicht, als eine 
unleidige Schranke betrachtet. Es ist ferner gesagt, daß die Bewilligung eines 
Pauschquantums Gesahren in ihrem Schooße trage, und alsdann hat der 
verehrte Herr Abgeordnete für Harburg auf sein eugerrs Vaterland exempli- 
ficirt. Wenn er diese Gesahren meint, so glaube ich, liegen sie bei uns 
nicht vor; sie können bei uns nicht vorliegen aus den Gründen, die ich hier 
vorhin angeführt habe, ich meine wegen der doppelten Controle, die für die 
gesetzliche Verwendung des Geldes eingerichtet ist. Diese Bewilligung birgt 
Gesahren in ihrem Schooße, heißt es ferner, weil fie das Budgetrecht des 
Landes beeinträchtigt; das ist der Resrain von sehr vielen in diesen beiden 
Tagen hler laut gewordenen Acußerungen. Es ist dagegen erinnert worden, 
daß in dieser Behauptung offenbar eine gewisse Einseitigkelt vorwalte, und 
mit Recht. Das Budgekrecht des Preußischen Landtages beruht, wie wir 
alle wissen, auf den Bestimmungen der Versassung, aber nur auf diesen. 
Numn soll eben hier eine neue Verfassung geschaffen werden. Wenn die Ein- 
nahmen nach der Preußischen Verfassung ein= für allemal der Regierung durch 
Artikel 109 zugesichert sind, so ist die Gefahr eines Mißbrauchs der Gewalt, 
die die Landesvertretung ausüben könnte, nicht bedenklich; wenn aber hier in 
unserer Versassung, wie wir sie gegenwärtig vereinbaren wollen, zu gleicher 
Zeit die Einnahmen in Frage gestellt werden für die nothwendigsten Aus- 
gaben, so muß ich bemerlen, daß ich einer solchen Gesahr mich allerdings 
nicht aussetzen möchte, und deshalb an alle Patrioten, das dringende Ersuchen 
stelle, zu Uberlegen, ob das denn wirklich wohlgethan sel. Gewisse Aus- 
gaben sind doch unter allen Umständen zu leisten, und zu diesen Ausgaben 
gehören ohne Zweifel die Ausgaben für die Armee; es kann sich nur um die 
Höhe dieser Ausgaben handeln. Diese aber wird wesentlich bedingt durch 
die Stärke der Armee. Wenn die Höhe dieser Ausgaben alljährlich festge,
	        
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