Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

Artikel 62. Noon. 435 
stellt werden soll, wenn alljährlich die Einnahmequellen von dem Reichstage 
bewilligt werden sollen, aus denen die Armee erhalten wird, so ist einerseits 
eine wohlfeile Verwaltung in dem Sinne nicht möglich, daß der Kricgsminister 
dadurch außer Stand gesetzt wird, Dispositionen auf mehrere Jahre hinans 
zu treffen. Auf der andern Seite werden aber auch die Ausgaben danach 
bemessen werden mussen, ob man solche Dispositionen tressen kann oder nicht. 
Ich will dies an einem Beispiel beweisen. Man baut bekanntlich am theuer- 
sten, wenn man lange baui. Wenn man genöthigt ist, ans Mangel an Ca- 
pitalien das, was man in zwei oder drei Jahren unter Dach bringen sollte, 
in dem unfertigen Zustande fünf bis sechs Jahre zu lassen, so hat man ein- 
mal Verlust an der Substanz, und zweitens wird die ganze Operation offen- 
bar sehr kostspielig. Wie war aber die Einrichtung oder wie ist die Ein- 
richtung bei uns noch heute? Um gewissermaßen ein Angeld zu haben, daß 
gewisse nothwendige Banten dereinst wirklich voll bewilligt werden würden, 
vertheilte man mit Zustimmung des Landtages die zu bewilligende Summe 
auf 5, 6, 10, 12 oder noch mehr verschiedene Bauten, und da die einzelnen 
Beträge immerhin begrenzt waren und ebenso die Summen, die im solgenden 
Jahre für die Fortsetzung der Bauten zu bewilligen waren, so baute man laugsam, 
so baute man theuer. Wenn man aber sicher ist, daß man über gewisse Summen 
eine Reihe von Jahren disponiren kann, so kann man auch seine Dispositio- 
nen treffen, daß — im Verhältniß zu solchen Manipulationen — Erspar- 
nisse gemacht werden. Ich habe serner einem Irrthum entgegenzutreten, 
der, wenn ich uucht irre, von dem geehrten Abgcordneten für Osnabrück 
vorgebracht worden ist. Er ist der Meinung, daß in den Erläuterun- 
gen, die ich zu den betreffenden Artikeln des Versassungsentwurfs heraus- 
gegeben habe, sich ein Jrrthum besände; er meinte, daß hier geradezu 
etwas Unrichtiges, etwas Falsches unter Punkt 5 ausgesprochen 
sei, wo es heißt: „Der vorbezeichnete Kostenbetrag für das Landheer mit 
225 Thaler pro Kopf umsaßt nur das Ordinarium“. Er hat versichert, 
er habe das Preußische Milltairbudget — oder üÜberhaupt das Preu- 
ßhische Budget — studirt. Es fällt mir nicht ein, diese Versicherung zu 
bezweiseln; ich muß aber mit der Behauptung dagegen austreten, daß er es 
nicht hin länglich studirt hat, sonst würde er wissen, daß gewisse 
bauliche Ausgaben zum Ordinarium gehören und nicht blos im 
Extraordinarium Platz finden. Das führt mich auf einen anderen 
Punkt. Es ist schon von anderer Seite hervorgehoben worden, daß das ver- 
meintlich gesährdete Budgetrecht des Hauses sich auch dahin 
geltend machen könne, daß der Kriegsminister oder die Militairver= 
waltung für extraordinaire Bedürsnisse Forderungen zu stellen 
hat; der Herr Abgeordnete für Hagen hat heute hinzugesügt, es habe 
damlt überhaupt kleine Noth, auch für das Ordinarium werde 
die Militairverwaltung mit der beantragten Quote nicht lange 
ausreichen. Der erste Punkt ist ganz unzweifelhaft. Für extra- 
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