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Rohden (Tetlenbutg · Steinfurt · Ahans).“) Meine Herren! Ich habe be-
antragt, daß Sie den Artikel 64 des Versassungsentwurss nicht annehmen,
vielmehr demselben eine andere Fassung substituiren, welche vorzuschlagen
ich mir erlaubt habe. Ich bemerke für die letztere schon jetzt, daß ich die
Fassung des gleichen Artikels in der Preußischen Verfassung
den Verhältnissen des Norddeutschen Bundes angepaßt habe. Ich will zur
Empfehlung meines Vorschlags von vorn herein einen Einwand beseitigen,
der auch ihm gemacht werden könnte, wie es schon bei verschiedenen anderen
Artikeln der Fall gewesen ist. Man kann meinen Vorschlägen entgegen setzen,
daß ja die verbündeten Regierungen über die Aufnahme auch des Vor-
schlages, wie sie der Artikel 64 enthält, einig gewesen fin d. Nun, meine
Herren, wenn in irgend einem Falle, so wird bei dem jetzigen Ar-
tikel dieser Einwand wohl nicht angebracht werden können; er
wird wenig Bedeutung haben. Dasjenige, was der Artikel 64 angreist, sind
wesentliche Rechte und Grundrechte der Bevölkerung. Es sollen wesentliche
Grundrechte derselben zeitweise suspendirt, außer Kraft gesetzt werden können.
Wenn auch darin die Regierenden über den Modus, wie das geschehen könne,
einig gewesen sind, dann wird dies uns, die wir die Bevölkerung zu vertre-
ten haben, in keiner Weise beirren können. Der Artikel 64 enthält wieder
einen wesentlichen Satz von Berechtigungen der Regierungsseite, welche in
dem künftigen Bundesstaate gelten sollen. Er enthält aber auch zugleich eine
provisorische und interimistische Ausführung der Berechtigung; diese Ver-
mischung ist uns ja schon bei vielen Artikeln vorgekommen. Den wesent-
lichen Grundsatz, der in die Versassung gehört, habe ich Ihnen vorgeschlagen,
die AusfÜhrung, welche dieser Artikel 64 zugleich enthält, halte ich aber in
keiner Weise für zulässig und annehmbar. Wenn ich die mir bekannten
wesentlichen Bestimmungen über Verhängung von Belagerungszuständen zu:
sammenfasse, so sind davon betroffen folgende Rechte der Bevölkerungen:
1) die Gewährleistung der persönlichen Freiheit, namentlich die Modalitäten,
wie eine Verhaftung ersolgen kann; 2) die Unverletzlichkeit der Wohnungen
und der Schutz gegen willkürliche Haussuchungen und Beschlagnahmen; 3) das
Grundrecht, daß jeder Eingesessene nur von seinem ordentlichen Richter zur
Verantwortung und Strafe soll gezogen werden können; endlich 4) die Be-
stimmungen über die Preßsfreiheit, das Vereins= und Versammlungsrecht.
Eleich hierzu mache ich nun darauf aufmerksam, dah Sie bei den Artikeln 3
und 4 es abgelehnt haben, namentlich über die dret letzteren, von mir ange-
führten Grundrechte in dieser Verfassung elne Bestimmung zu treffen; lber
die ersteren drei Theile, welche ich angeführt habe, sind in Wahrheit keine
Bestimmungen getroffen, und für Beides ist der genügende Grund gewesen,
daß Sie es abgelehnt haben, wenigstens schon letzt für den Bundesstaat solche
Bestimmungen zu treffen. Sie wollen dieselben vielmehr der gesetzlichm
5 St. Ber. S. 618.