Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

Artikel 69—73. Migquel. 475 
Competenz, seine Bedürfuisse und folglich auch seinc Ausgabe erweitern, wir 
werden also sehr bald eine viel größere Ausgabe haben, wie wir sie jetzt vor 
uns haben. Wenun nun bei der Budgetberathung für die einzelnen Staaten 
nicht zu berechnen ist, wie viel Ausgaben im Lause des Jahres von dem 
einzelnen Staate au die Bundeekasse abgeführt werden müssen, so ist klar, 
doß eine geordnete Fluanzverwaltung innerhalb der einzeluen Staaten voll- 
ständig unmöglich ist. Andrerseits aber möchte selbst dieser Weg für den 
Bund unpraktisch sein. Es ist im Lause des Rechnungsjahres, in welchem 
die Ausgaben zu machen sind, nicht einmal klar sestzustellen, wie viel Ein- 
nahmen aus den Zöllen und Verbrauchsabgaben fließen werden. Die Rech- 
aungen werden nicht innerhalb des Jahres, in welchem die Ausgaben für 
den Bund zu machen sind, abgeschlossen. Es ist also klar, daß gar nicht im 
Vaufe des Rechnungsjahres sich herausftellt, wie viel fixirte Einnahmen uun 
dem Bunde wirklich zufließen werden. Hiernach ergiebt sich von selbst, daß 
klar gestellt werden muß: es haben die Legislaturen des Bundes ein Budget 
sestnustellen, welches die Ausgaben und die sämmtlichen Eiunahmen vorher 
normirt, so daß nicht nach Bedarf zur Deckung des sich ergebenden Desickte 
die Matricularumlagen vom Bundespräsidium ausgeschrieben werden, sondern 
fxirte Sätze als Matricularumlagen im Wege der Bundez#gesetzgebung sich 
herausstellen, welche dann in allen Fällen erhoben werden müssen, mögen sie 
ausreichen oder nicht. Es müssen veranschlagt, in den Bundeshaushaltsetat 
gebracht und durch ein Gesetz sestgestellt werden sämmtliche Ausgaben. Es 
muß in gleicher Welse veranschlagt und durch ein Gesetz fixirt werden: die 
Höhe der vermuthlichen Einnahmen aus den Zöllen und den Verbrauchsab- 
gaben, aus der Post und der Telegraphie. Dann ergiebt sich von selbst ein 
bestimmtes Deficit und aus diesei bestimmten Deficit ergiebt sich weeder 
von selbst die Höhe der zu erhebenden Matricularumlagen. Dann können 
die einzelnen Staaten mit Klarheit vorhersehen, wie viel auf ihre Budgets, 
auf den Kopf der Bevölkerung im Jahre sällt; sie können mit Sicherheit 
die Summe berechnen, die nothwendig ist, um die Schuld an die Bundes- 
kasse abzuführen. Trifft man nun eine solche Eiurichtung, so ergiebt sich 
weiter, daß wir nothwendig haben eine Bestimmung über den Verbleib der 
Ueberschüsse. Ee findet sich über den Verbleib der Ueberschüsse in dem uns 
vorliegenden Entwurse nichts, wahrscheinlich weil man von der Idee ausge- 
gangen sein wird, nach unserer Mcthode wird es gar keine Ueberschlisse geben, 
wir werden nur das Nothd ür ftige, Nothwendige geben, was sich im Lause 
des Zahres ergiebt. Dadurch werden also Ueberschüsse vermieden. Wenn 
wir nun aber das System, was mein und das Amendement meiner Freunde 
vorschlägt, annehmen, so werdeu wahrscheinlich sich jedes Jahr Ueberschüsse 
ergeben, jedenfalls können sie sich ergeben, und es müssen die Ueberschüsse der 
Bunde kasse ebensowohl zu Gute kommen, wie auch die Bundeskasse ver- 
pflichtet ist, auch ein etwaiges Deficit zu tragen. Wahrscheinlich, sage ich, 
werden wir regelmäßig Ueberschlsse haben; denn es lehrt die Erfahrung,
	        
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