Artikel 69—73. Migquel. 47
umd die Amendements, die wir gestellt haben, ändern in dieser Beziehung
auch nicht das Geringste. Ueberall, wo eine Versammlung das Recht hat,
Ausgaben zu bewilligen, und wo die Einnahmen beweglich, das heißt jedes-
mal bedingt sind durch die Höhe der bewilligten Ausgaben, üÜberall da ist es
eine reine Formsache, ob die Einnahmen noch ausdrücklich bewilligt werden,
oder ob sie sich von selbst aus der Höhe der bewilligten Ausgaben ergeben.
Die Bedeutung des Einnahmebewilligungsrechtes liegt nur darin, daß Der-
jenige, der die Ausgabe leistet, die Summe, welche zu verausgaben ist, inso-
fern nicht hat, als die Ausgabe nicht bewilligt worden war. Und das ist
nach dem Juhalt des Enkwurfs durchaus der Fall; es heißt: es sollen die
Ausgaben vom Reichstage feftgesetzt werden; auf die Ausgaben werden abge-
setzt feststehende Einnahmen, und dann soll nach Bedarf ausgeschrieben wer-
den, d. h. es darf nicht mehr ausgeschrieben werden, als an Ausgaben be-
willigt ist. Es ist also klar, daß das Präsidium oder der Bundesrath oder
der Bundesfeldherr — mir ist es durchaus unklar nach dem jetzigen Stande
des Entwurfs, wer hier eigentlich die Verwaltung hat, ich habe keine Ver-
anlassung, das näher zu erklären — Derjenige mit einem Worte, die-
jenige Behörde, die die Ausgabe zu leisten hat, kann sich nicht in den
Befitz einer Summe setzen für eine Ausgabe, welche nicht wirklich be-
willigt worden ist. Man kann nun zwar einwenden, und man hat das
eingewendet, dab das Recht hier durchaus illusorisch sei, weil diejenigen Ein-
nahmen, welche nothwendig find Behufs Befriedigung der Bundesbedurfnisse,
sich in den Kassen der einzelnen Staaten finden, und es also doch möglich
sei, namentlich für Preußen, Ausgaben zu leisten, welche vom Reichstage
nicht bewilligt seien, weil in der Prrußischen Staatskasse sich die betreffenden
Einnahmen befänden. Aber es ist das doch auch irrthümlich. Eine Schuld
der einzelnen Staaten erwächst erst durch eine geschlich, d. h. durch Ueber-
einstlmmung des Bundesraths mit dem Reichstage bewilligte Ausgabe; keine
Staatskasse der einzelnen Staaten ist berechtigt, noch weniger verpflichtet, eine
Einnahme abzuführen an die Bundeskasse, für welche eine Ausgabe nicht ge-
leistet ist; und ich bin bel der gewiß nicht allzugroßen Neigung der einzelnen
Staaten, dem Bunde möglichst viel Geld zuzuwenden, in der Beziehung sehr
ruhig. Für Ausgaben, die wirklich nicht bewilligt sind, werden die einzelnen
Staaten an die Bundeskasse auch gewiß keine Einnahmen abführen. Ich
glaube also, das Einnahmebewilligungerecht ist vorhanden, sowohl nach unse-
ren Amendements, als nach dem Inhalte der Bundesverfassung, wie wir fie
vor uns haben. Das Amendement ändert nichts weiter, als daß die Ma-
tricularumlage bei Beginn und vor Beginn des Etatejahres fixirt werde;
das ist der einzige Unterschied, den das Amendemert statulrt. Man hat nun,
namentlich der geehrte Redner, der zuletzt auf dieser Stelle stand, es bedenk-
lich gefunden, die Einnahmen in keiner Weise dem Lande zu garantiren; er
hat gemeint, es sei doch durchaus nothwendig, daß wenigstens für das Bundes-
herr eine bestimmte Eimnahme dauernd garantirt werde. Er scheint zu fürch-