478 Bundesfinanzen.
ten, als wenn der Fall eintreten könnte, daß die Ausgaben zwar bewilligt,
aber die Einnahmen für die Ausgaben gestrichen würden. Das, muß ich
nun sagen, ist der Fall, der mir durchaus undenkbar ist; ich konn mir nicht
denken, daß, sei es der Bundesrath, sei es die Natlon, zu einem solchen wah-
ren Unsinn kommen könnte; wenn eine Ausgabe bewilligt ist, daß eine Deutsche
Versammlung, welche die Intelligenz der Nation rrpräsentirt, trotzdem die
Einnahme abschneiden könnte, das verstehe ich nicht. Ich glaube nicht, daß
wir eine solche Garantie in der Verfassung brauchen. Ganz onders gestaltet
sich aber die Frage, wenn man Seitens des Bundes gewissermaßen eine Ga-
rantie haben wollte gegen eine etwaige Renitenz des Partieularismus und
der Elnzelstaaoten. Ja, meine Herren, obwohl ich persönlich eine solche Ga-
rantie nicht für nothwendig halte, indem ich glaube, daß, wenn der Preußische
Staat mit dem Reichstage Übereinstimmt, ein derartiger Widerstand zu Über-
winden seln würde, so würde ich doch persönlich — ich spreche hier eben rein
persbnlich — gegen ein Amendement, welches eine derartige Einnahme g#-
rantirt, wenn es das Ausgabebewilligungsrecht des Reichstages nicht beschränkt,
wülrde ich persönlich nichts zu erinnern haben. Es muß aber ein solches
Amendement sehr vorsichtig und klar gesaßt sein und es ist vielleicht besser,
daß man mit der Annahme eines solchen Amendements wartet bis zu der
Zeit, wo man öberhaupt Übersehen kann, was deun schließlich aus den be-
treffenden Bestinmungen der Bundesverfassung Uberall wird. Ich hebe hier
ausdrüicklich uur hervor — und zwar vielleicht abweichend von der Ansicht
mehrerer meiner Freunde, — daß eine solche Bestimmung nach meiner Ueber-
zeugung nicht wesentlich die Bedeutung des Budgetrechts, welches in der
Versassung dem Reichstage garantirt ist, alteriren kann, do wir trotz einer
solchen Einnahmegarantie noch einen erheblichen Ueberschuß an beweglichen
Einnahmen jedes Jahr bewilligen müssen. Da aber jeder Mensch, der sich
mit Budgetfragen beschäftigt, weiß, daß das Budgetrecht einig und untheilbar
ist, daß man eine gewaltige Macht ausüben kann, wenn man schuldig ist,
300 Thaler zu bewilligen, wenn man nur einen Spielraum von 50 Thaler
hot, und daß man rückwärts durch den Spielraum von 50 Thaler einen
Einfluß gewinnen kaun auf die seststehenden Sätze von 300 Thaler, so soge
ich, wird durch eine solche fixirte Einnahme keineswegs die Bedeutung des
Budgetrechts wesentlich alterirt. Man kann später auf die Frage zurück-
kommen. Nach meiner Ueberzeugung kann aber aus dem Umstande, daß ein
solches Amendement hier keine Aunahme sände, irgend ein Bedenken gegen
die Vorschläge, die wir gemacht haben, nicht hergeleitet werden, denn elre
Gefahr, daß ein Reichstag zwar die Ausgaben bewilligen, die Einnahmen
aber verweigern möchte, eine solche Gesahr kann ich unmöglich eine reelle
nennen. Das Ameudement enthält nun die Bestimmung, daß auch während
der für den Artikel 62 beschlossenen Uebergangszeit der Etot für das Bundes-
heer nach titulirten Titeln dem Reichstage mitgetheilt werden muß und zwar
nicht zur Beschlußfossung, wohl aber zur Kennmißnahme und zur Erinnerung.