Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

478 Bundesfinanzen. 
ten, als wenn der Fall eintreten könnte, daß die Ausgaben zwar bewilligt, 
aber die Einnahmen für die Ausgaben gestrichen würden. Das, muß ich 
nun sagen, ist der Fall, der mir durchaus undenkbar ist; ich konn mir nicht 
denken, daß, sei es der Bundesrath, sei es die Natlon, zu einem solchen wah- 
ren Unsinn kommen könnte; wenn eine Ausgabe bewilligt ist, daß eine Deutsche 
Versammlung, welche die Intelligenz der Nation rrpräsentirt, trotzdem die 
Einnahme abschneiden könnte, das verstehe ich nicht. Ich glaube nicht, daß 
wir eine solche Garantie in der Verfassung brauchen. Ganz onders gestaltet 
sich aber die Frage, wenn man Seitens des Bundes gewissermaßen eine Ga- 
rantie haben wollte gegen eine etwaige Renitenz des Partieularismus und 
der Elnzelstaaoten. Ja, meine Herren, obwohl ich persönlich eine solche Ga- 
rantie nicht für nothwendig halte, indem ich glaube, daß, wenn der Preußische 
Staat mit dem Reichstage Übereinstimmt, ein derartiger Widerstand zu Über- 
winden seln würde, so würde ich doch persönlich — ich spreche hier eben rein 
persbnlich — gegen ein Amendement, welches eine derartige Einnahme g#- 
rantirt, wenn es das Ausgabebewilligungsrecht des Reichstages nicht beschränkt, 
wülrde ich persönlich nichts zu erinnern haben. Es muß aber ein solches 
Amendement sehr vorsichtig und klar gesaßt sein und es ist vielleicht besser, 
daß man mit der Annahme eines solchen Amendements wartet bis zu der 
Zeit, wo man öberhaupt Übersehen kann, was deun schließlich aus den be- 
treffenden Bestinmungen der Bundesverfassung Uberall wird. Ich hebe hier 
ausdrüicklich uur hervor — und zwar vielleicht abweichend von der Ansicht 
mehrerer meiner Freunde, — daß eine solche Bestimmung nach meiner Ueber- 
zeugung nicht wesentlich die Bedeutung des Budgetrechts, welches in der 
Versassung dem Reichstage garantirt ist, alteriren kann, do wir trotz einer 
solchen Einnahmegarantie noch einen erheblichen Ueberschuß an beweglichen 
Einnahmen jedes Jahr bewilligen müssen. Da aber jeder Mensch, der sich 
mit Budgetfragen beschäftigt, weiß, daß das Budgetrecht einig und untheilbar 
ist, daß man eine gewaltige Macht ausüben kann, wenn man schuldig ist, 
300 Thaler zu bewilligen, wenn man nur einen Spielraum von 50 Thaler 
hot, und daß man rückwärts durch den Spielraum von 50 Thaler einen 
Einfluß gewinnen kaun auf die seststehenden Sätze von 300 Thaler, so soge 
ich, wird durch eine solche fixirte Einnahme keineswegs die Bedeutung des 
Budgetrechts wesentlich alterirt. Man kann später auf die Frage zurück- 
kommen. Nach meiner Ueberzeugung kann aber aus dem Umstande, daß ein 
solches Amendement hier keine Aunahme sände, irgend ein Bedenken gegen 
die Vorschläge, die wir gemacht haben, nicht hergeleitet werden, denn elre 
Gefahr, daß ein Reichstag zwar die Ausgaben bewilligen, die Einnahmen 
aber verweigern möchte, eine solche Gesahr kann ich unmöglich eine reelle 
nennen. Das Ameudement enthält nun die Bestimmung, daß auch während 
der für den Artikel 62 beschlossenen Uebergangszeit der Etot für das Bundes- 
heer nach titulirten Titeln dem Reichstage mitgetheilt werden muß und zwar 
nicht zur Beschlußfossung, wohl aber zur Kennmißnahme und zur Erinnerung.
	        
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