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der Vinken uns so sehr oft plausibel zu machen versucht haben: „die Bundes-
gesetzgebung geht der Specialgesetzgebung der einzelnen Länder vor, durch die
Zundesgesetzgebung ist die Specialgesetzgebung ausgehoben“. Die einmalige
Einnahmebewilligung auf dem Etat hat die Perpetuität der für die Zwecke
des Reichstages überwiesenen Steuern und Zölle beseitigt. Und, meine Her-
ren, wo sind wir dann angekommen? Dann sind wir, wie ich das neulich
schon die Ehre hatte zu sagen, angekommen bei dem Punkte, die Einnahme-
bewilligung unbedingt in Ihre Hände zu bringen, um die Sicherheit der
Emnahme durch die Aufnahme in den Etat des Norddeutschen Bundet zu
beseitigen. Weiter, meine Herren, hat der Herr Abgeordnete Miquel uns
gesagt: allen diesen Gründen gegenüber sei das Einnahmebewilligungerecht
und die Feststellung der Einnahmen in dem Etat des Norddeutschen Reichs-
tages schon deshalb ein unabweisliches Bedürfniß, weil ja sonst die einzelnen
Länder gar nicht zu Ubersehen im Stande seien die Steuerlast, die ihnen
aufgeblirdet und ausgehalst werden solle, und weil sie dann gar nicht im
Staude sein würden, diese Steuerlast zu tragen. Meine Herren, er hat sein
Rechenexempel zwei Positionen vorher abgebrochen, wo er das Facit hätte
ziehen sollen. Wir sagen ja nicht, daß das Rechencxempel nicht gemacht
werden soll, wie viel die Beiträge ausmachen, die auf die einzelnen Bundes-
staaten sallen, das ist ja ein einsaches Subtractionsexempel. Wenn die Aus-
gaben festgestellt sind, dann kommen die Ueberschläge der feststehenden Ein-
nahmen, die Differenz ergiebt diesenlge Summe, die durch Matricularbeiträge
zu decken ist. Dann tritt ein schwieriges Exempel ein, vor dem der Herr
Abgeordnete für Osnabrück zurlckgeschreckt zu sein scheint, nämlich dann ver-
wandelt sich das Subtractionsexempel in ein Divisionsexempel, es wird dana
mit der Bevölkerungszahl der einzelnen Staaten dividirt, und dann haben
wir das große Räthsel gelöst, welche Summe von den einzelnen Staaten
auszubringen ist. Ich meine also, meine Herren, hierin licgt nicht das Be-
dürfniß, um die einzelnen Staaten darlber au fait zu setzen, was sie zu be-
zahlen haben, dahin kommen wir sehr einsach, aber das ist auch wiederum
nicht das, was Sie anstreben, sondern was Sie anstreben, ist, die Matri-
cularbeiträge durch die Bundesgesetzgebung gehen zu lassen, also auch hier
wiederum nicht die Beschlußfassung über die Ausgaben als maßgebend anzu-
erkennen, sondern sich die Handhabe zu beschaffen, mit welcher Sie nun auch
in Bezug auf die Matricularbeiträge die Specialgesetzgebung der einzelnen
Länder absorbiren können. Ja, meine Herren, wenn Sie den Wortlaut
Ihrer Amendements noch einmal durchlesen, dann werden Sie sich sogar
ber zeugen müssen, daß diese Bestimmung in Bezug auf die Matricularbei-
träge sogar gelten wiürde (— wenn wir Ihre Amendements annehmen —)
für den Zeitranm, für den Sie angeblich als Provisorium die Kosten des
Militairetats festgesetzt haben wollen. Nach dem Wortlaut Ihrer Amende-
ments würden auch für die drei Jahre der Uebergaugszeit die Matricular=
beiträge dessen ungeachtet noch das Stadium der Bundezgesetzgebung zu