Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

Artikel 69—73. Heydt. 507 
darin kein Hinderniß, eventuell in das normale Jahresbudget hineingatreten. 
Meine Herren! Ich bin der tiefen Ueberzeugung, daß gerade die jährliche 
materielle Budgetberathung das lebendige Band sein werde, um den Bundes- 
staat von Jahr zu Jahr an einander zu schweißen und an einander zu kitten; 
und fügen Sie diesem lebendigen Verbindungsglied das Elemeut der Bundes- 
schulden zu, so werden Bundesbudget und Bundesschulden eine sehr starke 
Grundlage des allmälig consolidirten Bundesstaates sein. 
Bundescommissar Finanzminister Frriherr von der Heuydt.“?) Meine 
Herren! Der letzte Herr Redner hat im Beginne seiner Rede mit großem 
Recht darauf hingewiesen, daß, wenn von verschiedenen Seiten das Budget= 
recht in einem umfassenden Umfange in Auspruch genommen wird, man doch 
nicht vergessen dürfe, daß je nach einer Behandlung des Bodgetrechts auch 
der Bestand der Armee, deren Höhe in der Versassung bestimmt ist, alterirt 
werden könnte wider die Intentionen der Verfassung. Es scheint mir dies 
bei den verschiedenen Amendements, die wegen Herstellung des Budgetrechts 
gestellt find, nicht gebührend beachtet zu sein. Der Verfassungsentwurf 
geht davon aus, daß, wenn die Ausgabe einmal feststeht in einem 
großen Betrage, daß dann, da die gemeinsamen Einnahmen voraussicht- 
lich zur Deckung dieser Ausgaben nicht ausreichen, das Fehlende von dem 
Präsidium durch Matricularbeiträge ausgeschrieben werden solle. 
Steht auf der einen Seite die Ausgabe fest, so kann auf der au- 
deren Seite die Einnahme in keiner Weise in Frage gestellt, sie 
muß gesichert werden. Es ist nun zwar von verschiedeuen Reduern, 
welche die Amendements befürwortet haben, gesagt worden, daß sie nicht 
daran denken, wenn sie auch das Bewilligungêrecht für die Ein- 
nahme in Anspruch nehmen, dabei die Einnahme an sich zu ge- 
fährden: sie haben ausdrücklich ausgesprochen, daß auch nach ihrer Meinnng 
die Einnahme sichergestellt sein müsse, es stehe ja nichts entgegen, noch durch 
Unteramendements diesen Zweck zu erreichen. Es ist nicht näher ange- 
deutet, in welcher Weise man durch Unteramendements diesen Zweck 
noch herbeiführen wolle. Ich kann also auch Üüber die Möglichkeit und Form 
solcher Amendemeuts noch nicht reden; aber das liegt doch auf der Hand, 
daß, wenn nach dem Bestand der Armee, wie er festgestellt ist, 
zu einem Procent der Bevölkerung und zu einem Kostenbetrag 
von 225 Thaler pro Mann, was also eine Ausgabe von etwa 671 Million 
betragen würde, daß dann auch auf die Höhe dieser Ausgaben die 
Einnahme beschafft werden müsse. Es ist anzunehmen, daß neben 
diesen 671 Millionen für die Kosten der Marine und Verwaltungslosten 
mindestens noch 71 Millionen erforderlich sein werden. Dies würde dann 
eine Gesammtsumme von 75 Millionen betragen. Die gemeiuschaftlichen Ein- 
5% St. Ber. S. 634.
	        
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