Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

510 Bundesfinanzen. 
Bundescommissar Kriegsminister von Koon.“) Ich erlaube mir, den 
ausführlichen materlellen Deductionen meines verehrten Herrn Collegen noch 
einige sormale Bemerkungen hinzuzuflgen. Sie beziehen sich vornehm- 
lich aus den sehr mannigfaltigen, reichhaltigen Vortrag des Herrn Abge- 
ordueten für Elberseld-Barmen. Ich kann nicht leugnen, daß ich 
demselben mit großem Iuteresse gelauscht habe, und ich glaube bemerkt zu 
haben, daß dieses Interesse im Hause allgemein getheilt wurde. Der Herr 
Abgeordnete hat in der That sehr viel Interessantes gesagt. Auch 
hat er meinen ganzen Beifall in allen Punkten, von denen ich 
mir bewußt bin, weniger zuverstehen alser, also in allen Rechts- 
deductiouen. Ich habe mit großem Vergnügen die Ausführungen ver- 
nommen, die er in Bezug auf die Bedeutung des Budgetrechts ver- 
sucht hat. Er hat bewiesen, daß eine Besorgniß vor einem Mißbrauch des 
Budgetrechts gar nicht begründet sei, oder er hat es zu beweisen versucht. 
Otgleich er diese Sache, wie ich glaube, sehr gründlich und in sehr klarer 
Weise besprochen hat, so hat er mich leider doch dadurch nicht über- 
zeugt, nicht Überzeugt davon, daß seiner Auseinandersetzungen un- 
geachtet nicht dennoch ein Mißbrauch von einem mißverstandenen 
Budgetrecht versucht werden könnte. Ich wiederhole damit eine Be- 
merkung, die ich vorgestern zu machen bereits Gelegenheit hatte. Ich glaube, 
daß die Erklärungen von der Tribüne ja ihr unbestrittenes Recht und ihre 
Bedeutung haben, aber der rechtskundige Herr Vorredner wird mir 
gewiß darin beistimmen, daß sie eine rechtsverbindliche Bedeutung 
nicht haben, nicht eher, als bis der Inhalt solcher Erklärungen auch 
in dem Verfassungsentwurf cinen entsprechenden Ausdruck gefunden 
hat. Ich bin der Auffassung, daß die Amendements, die unter des Herrn 
Abgeordneten für Osnabrück Namen erschienen sind, diese Besorgniß 
keineswegs beseitigen, sondern bin vielmehr der unvorgreiflichen Ansicht, 
daß diesen Amendeinents noch eine Vervollständigung zu geben ist 
durch Unteramendements, etwa in dem Sinn des Unteramendements 
des Grafen Bethusy. — Wenn aber kein solcher Mißbrauch, wie 
der Herr Abgeordnete Dr. Gneist ausdrücklich und ausführlich betont hat, 
zu besorgen ist, so sehe ich in der That nicht ein, warum, we#n 
das Haus seiuen Ausführungen in dieser Bezichung beitritt, wie ich hoffe 
und wünsche, —warum man dem nicht einen verfassungsmäßigen Aus- 
druck geben soll. (Schr gut! im Centrum.) Das kann nach meiner Mei- 
nung nicht blos im Interesse der Gegenwart geschchen, sondern es muß in 
dem der Zukunft von der allergrößten Bedeutung erscheinen. Meine Herren, 
wir Alle, meine Freunde und ich anf der einen, und meine Gegner auf der 
anderen Seite des Hauses, die wir den Conflict durchgemacht und durchge- 
käupft haben, ich glaube, keiner von beiden Theilen hat an diesem Kampf 
*) Si. Ber. S. 635.
	        
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