Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

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Bundesfinanzen. 
Spezielle Discussien. 
Artikel 69 
(im Entwurfe Artikel 65).-) 
Der Artikel des Entwurfs lautete: 
„Abgesehen von dem durch Artikel 58 (alt) bestimmten Aufwande 
für das Bundesheer und die zu demselben gehörigen Einrichtungen, 
sowie von dem Aufwande für die Marine (Artikel 50 LaltI) werden 
die gemeinschaftlichen Ausgaben im Wege der Bundesgesetzgebung und, 
sofern sie nicht eine nur einmalige Aufwendung betreffen, flr die 
Dauer der Legislaturperiode festgestellt.“ 
Amendements wurden hierzs gestellt: 
1) von Friedenthal:") 
den Artikel so zu ändern: 
„Dle gemeinschaftlichen Einnahmen sowie die gemeinschaft. 
lichen Ausgaben werden für jedes Jahr im Voraus ver- 
anschlagt ound auf den Bundeshaushaltsetat gebracht. 
Der Bundeshaushaltsetat wird durch ein Bundes- 
gesetz festgestellt. 
„Bezglich der zur Bestreitung des Aufwandes für das 
Bundeskrlegswesen vereinbarten Summe bedarf es der 
Feststellung nicht; diese Summe wird vielmehr ohne 
Weiteres in den Ausgabenetat ausgenommen und 
durch einen nach Titeln geordneten Specialetat er- 
läutert. 
„Auch die Ausgaben für die Bundeskriegsmarine 
können für längere Perioden im Voraus durch Bun- 
desgesetz festgestellt werden.“ 
2) von Migquel: 
a) den Artikel zu ändern wie folgt: 
„Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes müssen 
für jedes Jahr veranschlagt und auf den Bundes- 
haushaltsetat gebracht werden. Letzterer wird vor 
Beginn des Etatsjahres nach folgenden Grundsätzen 
durch ein Gesetz festgestellt.) 
6) Damil begann die 30. Sitzung vom 9. April 1867. St. Ber. S. G. 
65% Dr.-S. m. 89. 
"*#"“#) Dr.-S. u. 76 Ziff. 134.
	        
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