Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

516 Bundesfinanzen. 
Was dann geschehen foll, meine Herren, wenn ein folches Gesetz nicht zu 
Stande kommt, das haben die Herren Amendementssteller nicht ausgesprochen. 
Nach den Erfahrungen, die wir beim Prenßischen Landtage gemacht haben, 
möchle ich fehr davon abrathen, eine folche Bestimmung hinzustellen, die aus 
verschiedenen Gründen möglicherweise nicht zur Ausführung kommen kann, 
und dann zu Disserenzen führt, die wir in der That doch nicht wieder er- 
neuert sehen möchten. Im Einzelnen weichen die Amendements auch darin 
ab, daß zwar in dem Amendement Friedenthal gesagt ist, daß bezüglich 
der zur Bestreitung des Aufwandes für das Bundeskriegswefen vereinbarten 
Summoe es der Feststellung nicht bedürfe, in dem Amendement Duncker ist 
dagegen gesagt, daß alle Ausgaben des Bundes im Voraus verauschlagt wer- 
den sollen und daß sie der Feststellung bedürfen. Da ist also ein Wider- 
spruch mit den schon gefaßten Beschlüssen, weil da alle Ausgaben 
noch in Frage gestellt werden können, also auch die Ausgaben für 
die Armee und die Marine; infofern würde dieses Amendement ganz unan- 
nehmbar sein. Wenn nun auch eine andere Absicht in dem Amendement 
Friedeuthal zu erkennen gegeben ist, so ist doch nicht gesagt, daß, wenn es 
auf der einen Seite für die Ausgaben einer Feststellung nicht bedürfe, wie 
dann die Einnahmen zu sichern seien, wenn das in Anssicht genommene 
Bundeegesetz nicht zu Stande kommt. In dem Unter-Amendement Graf 
Bethusy-Huc ist zwar die anerkennenswerthe Absicht ausgefprochen, 
daß die im Artikel 62 (58 alt) verfassungsmäßig festgestellten Beträge forterhoben 
werden sollen auch nach dem Zeitpunkte, bis zu welchem sie bewilligt fünd, 
wenn das weiter vorbehaltene Gesetz nicht zu Staude komme, das Amende- 
ment ist aber an sich unklar, der Artikel 62, von dem gesprochen ist, spricht 
von den Ausgaben für die Armee, aber nicht von den Einnahmen. Wie 
nun die für die Ausgaben nöthigen Beträge forterhoben werden sollen, wo# 
und wie, das ist nicht ausgesprochen. Ob die Meinung dahin geht, daß nach 
der Bestimmung des Artikels 66 d. Entw. die gemeinschaftlichen Einnahmen 
und die Matricularbeiträge forterhoben werden follen, ist nicht ausgesprochen; 
also wie die Fassung lautet, wllrde fie an sich auch die Verlegenheiten nicht 
beseitigen. In dem Amendement Erxleben ist die Bewilligung fämmt- 
licher Einnahmen und Ausgaben im Eingange des Satzes verlangt; nachher 
ist allerdings gefagt, daß rückksichelich derjenigen Summen, welche dem Bundes- 
präsidio Behufs des Bundesheeres und der Bundesmarine bereits zur Ber- 
fügung gestellt sind oder noch zur Verfügung gestellt werden, so weit dies 
geschehen ist, die Einnahme nicht verweigert werden darf. Ja, meine Her- 
ren, der Satz ist ungemein unklar. Sollen fämmtliche Einnahmen und 
sämmtliche Ausgaben bewilligt werden, so kann man nicht fehen, ob der 
Nachsatz die Bedeutung hat, daß man die Bewilligung im Voraus ausfpre- 
chen will, dab man sagen will, sie sind im Voraus bewilligt. Denn die 
Bestimmung, daß sie nicht verweigert werden dürfen, wird nicht abhalten, 
wenn man das Gefetz vorlegt, entweder Ja oder Rein stimmen zu können.
	        
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