Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

Artikel 69. Waldeck. 527 
nelle. Das gilt in England, das gilt in allen Ländern, wo man 
die Constitution achtet. Hat die Regierung sich durch mehrere 
Auflösungen überzeugt, daß sie nicht im Einklange mit dem Wil- 
len des Volkes ist, so daukt sie ab und räumt andern Mäanern den 
Platz ein, welche die Meinung des Volkes für sich haben. (Ruf: Ahal rechts.) 
Meine Herren, ich sehe an Ihrem Lücheln, daß Sie hier nur an den 
Satz denken: Hebe Dich weg, damit ich mich hinstelle! (Ruf: Jal Jal 
rechts.) Meine Herren! Niemand können Sie in dieser Beziehung 
weniger in Verdacht haben als mich. Daran habe ich zu kelner Zeit 
gedacht, nicht deshalb, weil ich dem Staat meine Dienste entziehen wollte, 
sondern deshalb, weil wir in Preußen den Constitutionalismus durchaus nicht 
in dieser factisch ausgebildeten Art besitzen. Ich habe immer gesagt: wir 
üben das Recht aus nach dem Gewissen und gehen nicht darauf aus, Minister 
zu verdrängen. Das ist nie unsere Absicht gewesen, auch nicht, als wir eine 
ganz große Partei im Abgcordneteuhause waren, auch nicht, als von jener 
Seite (auf die rechte deutend) Vorwürfe aller Art erhoben wurden. Niemals 
haben wir uns dazu verleiten lassen, eben weil diese Art des Constitutionalis- 
mus, wie sie in England existirt, keinen Boden bei uns hat. Diese Verve, 
wie ich es wohl ausgedrückt habe, fehlt hier, und daß sie sehlt, ist mir jetzt 
gar nicht unangenehm. Es mog immer Jeder Minister sein, den Se. Majestät 
der König dazu ernenut. Es wird aber, wenn das Abgeordnetenhaus oder 
das Parlament seine Schuldigkeit thut und entschieden thut, wenn es sich 
nicht auf unzulässige Compromisse einläßt, dahin kommen, daß schließlich die 
öffentliche Meinung, die wahre, öffentliche, wohlerwogene Meinung doch siegt. 
Um dieses zu crreichen, betrachte ich für das Streben des ganzen constitutlo- 
nellen Lebens, für dessen Zweck und für dessen Kern. Nun, was wird hier 
von uns verlangt? Wir sollen diese großen Rechte ausgeben. Wir können 
uns mit dieser Proteusnatur der gegenwärtigen Bundesversassung, welche 
hier als Bundesacte höchst einsach und höchst nackt und höchst klar in dem 
Artikel 65 d. E. austritt, nicht beschwichtigen lassen. Denn der Marine-Etat, der 
Militair-Etat, auch die anderen Etats sind wirkliche Preußische Etats; sie 
sind die Preußischen Etats, welche wir noch heute festzustellen haben. Uns 
dieses Rechtes zu berauben ist eine unmögliche Sache. Wir müssen also die 
Sache so auffassen, wie sie wirklich ist. Der König als Bundespräsident und 
als Bundesfeldherr ist unabhängig von dem Bundesrath. Ich bin damit 
ganz einverstanden, er soll cs sein; ist er aber unabhängig vom Bundesrath 
und ein Budget unabhängig vom Parlament, wie das allerdings durch jene 
Arukel bis zum Jahre 1871 ihm gegeben worden ist, so ist keine Versassung 
in Precußen mehr vorhanden; denn man kann das Budget nicht so zerreißen, 
daß man bei den übrigen Etats ganz andere Grundsütze anwenden wollte, 
als gerade bei den wichtigsten. Einem Worte, welches wir von dem Herrn 
Finanzminister gestern gehört haben, trete ich vollständig bei. Er sagte, wer 
das Recht der Bewilligung habe, der habe auch das Recht abzulehnen. Das
	        
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