Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

534 Vnnbesfinarjen. 
hielt*), als wir auf das Bereitwilligste darauf eingingen. Wir 
dursten wohl annehmen, daß Herr von Vinche — foviel ich weiß, hat 
er auf eigene Hand und nicht auf Beschluß feiner Fractlon diesen 
Antrag eingebracht — wir durften sehr wohl annehmen, daß 
diese Formulirung dem Ministerium zufagen würde, vielleicht 
schon der Bewilligung im Voraus sich für gewiß halten durfte. 
Wir haben diefes formulirte Amendement deshalb angenommen, 
weil es die Jutention richtig ausdrückte, welche wir mit der ganzen Ver- 
fassung verbinden, daß die anerkannte Organisation in Zukunft die Grundlage 
für die Budgetsbewilligung sein solle, und der Redner, der vor mir an dieser 
Stelle gestanden, hat fehr richtig ausgefüöhrt, daß durch dle gesetzliche Fest. 
stellung der Organifation und ihre verfassungsmäßige Formulirung der Mili- 
tairetat vollständig sicher gestellt ist, und daß die budgetmäßige Behandlung des 
Militairetats nur den freien Spielraum läßt, welcher bei Organisationen des 
Heeres immer der Landesvertretung eingeräumt werden muß, wenn das Budget- 
recht eine Wahrheit werden foll. Der Herr Finanzminister hat gestern 
und heute das Amendement meines Freundes Miquel mehrfach ange- 
griffen. In seinem gestrigen Angriff hat er, wie ich meine, die Be- 
deutung des Amendements nicht richtig aufge faßt, — als ob durch 
dasselbe ein Einnahmebewilligungsrecht eingeführt werden follte, welches nicht 
in der Verfassung bereits gegeben wäre. Wenn wir die Verfaffung 
richtlg verstehen, so ist der Inhalt der geforderten Einnahme- 
bewilligung in ihr mit Nothwendigkelt bereits enthalten. In 
allen Fällen, in denen die Steuern nicht in unbegrenztem Maße zufließen 
und erhoben werden, soudern eine bewegliche Steuer oder eine bewegliche 
Einnahmequelle das Bedürfulh befriedigen muß, da ist das Einnahmebewllli- 
gungerecht identifch und zusammenfallend mit dem Rechte der Ausgabebewilll- 
gung der Gelder, und da die Mittel nicht von selbst und unabhängig von den 
Ausgaben in die Staatskasse fließen, so folgt daraus, daß erst durch den 
Act der Ausgabebeml#ligung eine Basis für die Einnahmen geschaffen wird. 
Eine so bewegliche Quelle ist zur Grundlage des gegenwärtigen 
Verfafsungsentwurfs gemacht, nicht von uns, sondern von den 
verbündeten Reglerungen; es sollen die Mittel geschaffen werden, 
nicht durch eine im Voraus feftstehende Leistung, fondern dadurch, daß die 
nothwendigen Einnahmen, welche ihren Summen nach den Aus- 
gaben correfpondiren, jährlich von dem Bundespräfidium aus- 
geschrieben werden. So habe ich die Ver fassung verstanden, und 
unter diefer Voraussetzung ist es niemals möglich, daß das Bundespri- 
sidium eine Ausschreibung von Einnahmen mache, ehe die Ausga- 
ben festgestellt sind, well keine Summen liquid sind. Beim Mili- 
tairetat ist es anders, so lange die Bewilligungen im Pauschquan- 
tum feststchen; aber für das Plus der Bundesbedürfnisse ist durch- 
— Antrag Vincke-Olb. oben S. 397 Ziff. 5. Bgl. Antrag Bennigsen, ebenda Ziff. 6
	        
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