Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

538 Bundesfinanzen. 
habe mich enthalten, auf die Gründe einzugehen, die dazu beigetragen hatten, 
und ich hätte gewünscht, daß der letzte Herr Redner auch nicht bei diesem 
Anlaß gesagt hätte, die Preußische Regierung hätte das Gesetz gebrochen. 
Das ist nicht der Fall. Ich werde mich aber nicht weiter auf diesen Gegen- 
stand einlassen. Ich habe mich beschränkt, auf die Thatsachen hinzuweisen, 
daß die versassungsmäßige Bestimmung, es solle ein Etatgesetz zu Stande 
kommen, nicht ausreiche, um ein wirkliches Gesetz zu Stande bringen zu 
lassen, und habe nur auf die Schwierigkeiten hingewiesen, die dann entstehen, 
wenn eine solche verfassungsmäßige Bestimmung aus irgend einem Grunde 
nicht zu Stande kommt. Ich habe ausdrücklich darauf hingewiesen, daß 
nach den Bestimmungen des Verfassungsentwurfs eine solche 
Berlegen heit nicht entstehen könne, bin also weit entsernt gewesen, 
zu fragen, was geschehen solle, wenn ein Budget nach den Bestimmungen 
des Verfassungsentwurss nicht zu Stande kommt. Ich habe die Fassung des 
Entwurfs empsohlen, welche klar ist und diejenigen Schwierigkeiten nicht her- 
beiführt, die dann herbeigeführt werden können, wenn man das Zustande- 
kommen eines Gesetzes verlangt. Nun hat zwar der Abgeordnete Lasker ge- 
sagt, in der Bewilligung der Ausgabe sei zugleich die Bewilligung der Ein- 
nahme bis zu gleicher Höhe enthalten. Derselbe Herr Abgeordnete hat etwas 
früher gesagt, daß mit solchen Bemerkungen, die einzelne Redner hier machen, 
noch lange nicht eine Verfaossungsbestimmung gegeben sei. Wären in dem 
Amendement dieselben Worte enthalten, die der Herr Abgrordnete Lasker aus- 
spricht: die Bewilligung der Ausgabe enthält zugleich die Bewilligung der 
Einnahme“, wenn in dem Amendement, welches der Herr Abgeordnete Lasker 
befürwortet, nicht blos gesagt würde: bezüglich des Aufwandes für das 
Bundeskriegswesen mittelst der vereinbarten Summen bedarf es der Fest- 
stellung nicht, sondern wenn zugleich gesagt würde, daß mit der Feststellung der 
Auêgaben es nicht der Feststellung der Einnahmen bedürfe, daun wären die 
Bemerkungen begründet, die der Herr Abgeordnete Lasker gemacht hat. Da das 
aber nicht dabel steht, so kann die Erläuterung, die dazu gegeben ist, nicht 
denselben Zweck erreichen. Ich glaube also mit meinen Bemerkungen ganz 
correct verfahren zu sein. 
Dr. Friedenthal (Neiße).“) Meine Herren! Ich will auf das Budget= 
recht als solches nur ganz kurz und nicht weiter eingehen, als es eben uöthig 
ist, die Auträge zu motiviren und zu vertheidigen, die meine politischen Freunde 
und ich dem Hohen Hause unterbreitet haben. Ich meinerseits halte die 
Feststellung des Budgets nicht für einen Act der Gesetzgebung, son- 
dern für einen Act der Verwaltung, und die Theilnahme der Lan- 
desvertretung an der Feststellung des Budgets für einen Act der Selbst- 
verwaltung, für einen Act der entscheidenden Theilnahme an der 
Staatsverwaltung in der höchsten Sphäre. Von diesem Standpunkte 
St. Ver. S. 647.
	        
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