Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

Armtel 69. Friedenthal. 641 
träge, welche nach diesem Artilel nothwendig sind, ohne Weiteres nach Publication 
der Berfassung zu laufen deginnen. Es kann mithin nach unserer Auffassung 
der Sache hierüber gar kein Zweifel odwalten, und alle etwaigen Fassungen, 
die wir noch hätten hinzufügen können, um entgegenstehende Interpretationen 
zu beseitigen, schienen ung vielmehr dieses Princip zu schwächen. Wir haden 
also von solchen interpretatorischm Zusätzen absehen müssen. Durch diese 
meine Bemerkungen glaude ich völlig dos Bedenken, welches von conservativer 
Seite gegen unsere Aufnahme der Einnahmen in den Voranschlag erhoden ist, 
widerlegt zu haben und ich stimutr im Uebrigen den Ausführungen des Herrn 
Grafen Bethufy dahin bei, daß die voranschlägliche Aufnahme der Ein- 
nahmen in das Budget edensowohl als die Jährlichkeit desselben, 
wie wir sie normirt haden, die Grundlage einer geordneten Finanzwirthschaft 
sind. Wir glaudten um so mehr für alle diejenigen Ausgaben, welche nicht 
die Sicherheit des Staates berühren, die Jährlichkeit des Budgets festhalten 
zu müssen, als sowohl die detreffenden Ausgaden, wie auch der Haupttheil 
der Einnahmen wirthschaftlicher Natur sind. Es sind letztere Verdrauchs- 
struern, Zölle, Posteinnahmen, also solche Einnahmen, welche sich auf wirth- 
schaftlichem Gediete bewegen, und wenn irgendwo, ist gerade auf diesem 
Gediete des fortwährenden Fortschrittes und der Bewegung die Jährlichkeit 
nöthig und eine dreijährige Periode paßt principiell für diese Art oon Ein- 
nahmen und Intraden nicht. Wir haden allerdings eine sehr wesentliche 
Auenahme oon diesem Princip constituiren zu müssen geglaubt, in Con- 
sequenz unserer Haltung und Adstimmung, anlangend diejenigen Bedürrfnisse, 
welche die Integrität des Staates garantiren und sicher stellen sollen. 
Ich meine die Ausgaden für das Bundeskriegswesen. Wir haden, meine 
Herren, kein Bedenken gehadt, die Artikel 56 und 58 des Entwurfes anzu- 
nehmen. Wir haben ferner, da diese Annahme nur bedingt erfolgte, dem 
Amendement Moltke, welches die nothwendige Remedur herbeiführte, bei- 
stimmen zu müssen geglaubt, und wir stehen noch heute auf dem Stand- 
punkt, daß wir es für unerlählich ansehen, die Bewilligung, welche noth- 
wendig ist, um die Stabilität des Heeres festzustellen, dem Belieben 
der Volksoertretung zu entziehen, mag man das uns als eine Ketzerei nach- 
tragen oder nicht. Wir bleiben dadel stehen und haben keinen präciseren 
Ausdruck für diesen Gedanken finden können, als ihn der zweite Satz unferes 
Zusatzes zu Artikel 65 giebt. Wir denken uns die Sache folgendergestalt: 
Die Summe, welche für das Bundeskriegswesen als nöthig oereinbart ist, ist 
also weiter nichts als eine Ausgade der Bundeskasse an den Bundesfeld- 
herrn und kann daher keinen bessern Platz finden, als im Ausgabeetat 
des Bundeshaushalts. Uns scheint das die präciseste und consequenteste 
Fassung unseres Gedankens, wie er sich im Zusammenhange mit Artikel 56 
und 58 ergiebt. Wir glauden ader gerade durch diese Fassung und 
durch die consequente Verfolgung dieses Gedankens dem Absolu- 
tismus entgegenzutreten und ihn für alle Zukunft ausguschließen viel
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.