Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

542 Bundeefinangen. 
mehr ale diesenigen Herren, welche einen Zeitpunkt möglich machen, in dem 
sie sich rig à vis de rien befinden. Wir wollen diesen Gegenstand durch 
Gesetz, auf Grund freier Vereinbarung, die wir hier abschliehen, ordnen. 
Wir wollen aber nicht, daß der Zeitpunkt wiederkehrt, wo man in Verken- 
nung der eigenen Machtmittel dasjenige Recht, welches verfassungsmaßig for- 
mell besteht, Ubertreibt und folgeweise unter seinen Händen zerrinnen sieht. 
Solche Dinge schwächen die Volksrechte und den Glauben des Volkes 
an den Werth der Rechte, machen durch und durch pessimistisch; das 
wollen wir vermeiden. Wir wollen, wie sich der Herr Abgeordnete für Elber- 
feld sehr richtig ausgedrlckt hat, gewisse Rechte gesetzlich beschränken, weil 
wir dann innerhalb dieser Schranken eine Garantie haben, daß das Gesetz 
gilt und nicht die Willkr. Die WillkÜr wollen wir für alle Zeit aus- 
schließen, uns aber nicht in momentanen Illusionen Über die Schwierigkei#t 
hinweghelfen. Wir glauben dadurch gerade die Volkörechte zu schützen, daß 
wir der Armee eine unabhüngige und gesicherte Stellung geben, 
aber zugleich die Armee in den Staatsorganismue hineinfligen, ihr 
zeigen, daß sie in das Staatsganze gehbrt und nicht außerhalb des 
Staatsganzen steht. Das ist für uns das beste Mittel um die Gefahr 
zu beseitigen, welche man a#f der linken Seite immer von der Armee be- 
fürchtet. Deshalb gerade glauben wir gegen den Absolutismus und 
für die Volkefreiheit zu handeln, wenn wir ganz unbedingt und sans 
phrase dieses Princip des Verfassungsentwurfs festhalten und unter allen 
Umständen in der Bundesverfassung durchführen wollen. Was das Amen- 
dement Bethusy-Huc anberrifft, so ist allerdings auch uns ein Vermit- 
telungsversuch in dieser Richtung erwünscht. Wir glauben aber nicht, das 
der Vermittelungsversuch vollständig ausreicht. Denn nach unserer An- 
schauung können wir uns einmal nicht davon lossagen, — so sehr wir auch das 
Streben, welches in diesem Amendement ausgesprochen ist, anerkennen und 
so sehr wir die Motive des verehrten Herrn Redners theilen, welcher für 
das Amendement gesprochen hat, — daß das, was darin omittirt ist: die Fest- 
haltung des Artikels 56 mindestens eben so wichtig ist, wie die Festhaltung 
des Artikels 58. Wir können auch nicht das Amendement Migquel hierdurch 
implicite anerkennen. Denn wenn wir auch alle Übrigen Punkte schlimmsten- 
falls annehmen können, ist ein Punkt darin, den ich aus dem Grunde, welcher 
von der rechten Seite und von der Ministerbank angeführt worden ist, nicht 
zu acceptiren vermag. Es ist der Satz, in welchem es heißt: die Matricular= 
beiträge werden auf Grund der Feststellumg im Haushaltsetat nach Bedürfuiß 
ausgeschrieben. Für mich ist dies unannehmbar. Es können Fälle vorkom- 
men, wo die Matricularbeiträge nöthig sind ohne vorher im Bundeshaus- 
haltsetat festgestellt worden zu sein. Gerade darin, daß unfer Amendement 
diesen Satz ausläßt, wollen wir einen principiellen Unterschied marki“ 
ren, in welchem unser Amendement zu dem Amendement des Herrn Mlayuel 
sich bewegt. Aus diesem Grunde können wir nicht für das Amendement
	        
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