546 Bundesfinenzen.
Artikel 70
(im Entwurf Artikel 66).
Arlikel 66 des Entwurfs lautete:
„Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen zu-
nacchst die aus den Zöllen, den gemelnsamen Steuern und dem Post-
und Telegraphenwesen fließenden gemeinschastlichen Einnahmen. Jn-
soweit dieselben durch diese Einnahmen nicht gedeckt werden, find sie
durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer
Bewölkerung aufzubringen, welche von dem Präsidium nach dem
Bedars ausgeschrieben werden.“
Hierzu wurden folgende Amendements gestellt:
1) von Dr. Friedenthal:“)
den ersten Satz des Entwurss zu fassen:
„Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen
zunächst die etwaigen Ueberschüsse des Vorjahres, so-
wie die Ersparnisse an dem Militäretat (Artikel 63d. E.)
und die aus den Zöllen, den gemeinsamen Steuern
und dem Post- und Telegraphenwesen fließenden ge-
meinschaftlichen Einnahmen.“
2) von Miquel:".)
den Artikel dahin zu ändern:
. Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen
zunächst die etwaigen Ueberschüsse der Vorjahre, sowie die
aus den Zollen, den gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern und
dem Post= und Telegraphenwesen fließenden gemeinschaft-
lichen Einnahmen. Insoweit dieselben durch diese Ein-
nahmen nicht gedeckt werden, sind sie, so lange Bundes-
steuern nicht einge führt sind, durch Beiträge der ein-
zelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzu-
bringen, welche im Wege der Bundesgesetzgebung fest-
gestellt und demnach durch das Präsidium ausgeschrieben
werden."“
3) von Graf Henckel v. Donnersmarck:'-s)
als Unterantrag zu dem Antrag Migquel (soeben Ziff. 2):
den Schluß so zu fassen:
„welche nach Maßgabe der bewilligten Ausgaben durch
das Präsidium festgestellt und ausgeschrieben werden.“
Dr.-S. u. 89 Zifl. 101.
) Dr.,S. u. 76 Ziff. 136.
SGst# Ber. S. 655 r. o.