Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

Ar##kel 71. Gerber 561 
liche Constanz durch Feststellung von Minimalsätzen verbürgt, durchaus noth- 
wendig zu sein. In Bezug auf diesen Punkt stehen wir aber mit unserer 
Ansicht durchaus nicht auf einem neuen Boden; wir stehen vielmehr auf dem 
Boden, der bieher schon existirt hat. Meine Herreu! Bis zum Jahre 1866 
waren die einzelnen Deutschen Staaten Mitglieder des Deutschen Bundes. 
Auch der alte Deutsche Bund hat ja seine Bundeskriegsverfassung 
gehabt, und Jeder weiß, daß dieser Theil des Bundeerechts bei Weitem 
nicht der schlechteste war. Nun, meine Herren, es war der oberste Satz 
dieser Bundeskriegsverfassung, daß die Contingente, zu denen 
die einzelnen Staaten verpflichtet waren, ein für alle Male rechtlich be- 
standen und der Discussion und der Vereinbarung mit den ein- 
zelnen Landesvertretungen nicht weiter unterlagen. ZIch weiß sehr 
wohl, dabß die Bundeskriegsverfassung in quantitativer Hinsicht sehr verschic- 
den ist von der Kriegsverfassung, die wir gegenwürtig bekommen sollen. Es 
liegt das in der Natur der Verhältnisse, in Umständen, die außerhalb unsrer 
Fragen liegen; aber das Princip war dasselbe: auch dort eine Bundesver- 
fassung mit einem in dieser Beziehung ein fUr alle Male fixirten und fest- 
stehenden Ordinarium. Und ich glaube, meine Herren, in einem 
Bunde kann es kaum anders sein, wenn das Centrum des Bundes 
und sein Zusammenhalt für alle Zeiten gesichert sein soll. Ich glaube dem. 
nach auesprechen zu dürfen, daß es unrichtig ist, wenn man sagt, man 
muthe uns etwas ganz Neues, etwas Unerhörtes zu, man ver- 
lange, wir sollten Etwas aufgeben, was wir schon gehabt hätten. Im 
Gegentheil, meine Herren, ich finde in diesem neuen Vorschlage 
nur eine der Zeit entsprechende Umänderung einer Einrichtung, 
die wir bereits gehabt haben. Von diesem Standpunkt aus bitte ich nun, 
auch das Amendement aufzufassen, welches ich mit meinen politischen Freun- 
den gestellt habe. Seine Formulirung beruht auf der Voraussetzung, daß 
uns ein Ordinarium in den Artikeln 56 und 58 d. E. vorgelegt werde, welches 
einfach in den Ausgabe-Etat eingesetzt wird, und nicht weiter an sich Gegen- 
stand der Discussion und der Verabschiedung ist. Ich bitte Sie, meine 
Herren, dieses Amendement anzunehmen. (Bravol) 
Der Amrag auf Schluß der Discussion wurde angenommen.“) 
  
% St. Ver. S. 655 r. g. m. 
Mat ##alku. I1. 35
	        
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