572 Schlichtung von Sireitigkeiten 2c.
nicht als eine bundcsgefährliche Verirrung bezeichnen wollen, daß endlich Das
Recht als die Basis des öffentlichen Lebens in Deutschland“ zur Anerkennung
gebracht werde. (Bravol)
Dr. Schwarze (Dresden).?) Meine Herren! Sie haben durch die Be-
schlüsse in den letzten Tagen für die Erhaltung und Stärkung der Wehrkrast
der Deutschen Nation und dadurch auch für die Erhaltung des Landfrie.
dens an den Grenzen unseres Bundes wie innerhalb desselben gesorgt. Das
vorliegende Capitel aber rust uns aus Sorge dasür zu tragen, daß auch der
allgemeine Rechtssrieden in unserein neuen Bunde gewahrt und
gekrästigt werde. Ich bin Über zeugt, daß die Sorge, welche wir sür
die Erhaltung des allgemelnen Rechtsfriedens aufwenden, ebenfalls getragen
werden wird von den Sympathien des Volkes, und daß unsere Be-
mliungen für diesen Frieden einen gewih lebhasten Widerhall in den Herzen
des Volkes finden werden. Es geht ein Zug durch die Culturgeschichte und
das politische Leben aller gebildeten Völker, welche dauernde Staatenverbin-
dungen geschlossen haben, daslir zu sorgen, daß Rechtsinstitutlonen geschaffen
werden, durch welche dieser Frieden gesichert werde, und ich glaube, daß je
mächtiger und krästiger die Centralgewalt des Bundes ausgerlstet wird, desto
krästiger und stärker auch die Rechtsinstitutionen sein sollen, durch welche der
Frieden, der Rechtsfrieden geschützt wird. Ich will, meine geehrten Herren,
Sie hier mit geschichtlichen Notizen nicht behelligen; mein sehr verehrter Herr
Vorredner hat Ihnen bereits aus der zunächst liegenden Geschichte Deutsch-
lands glänzende Beweise dafür vorgeführt, und wenn er insbesondere der
Erklärung der Krone Preußen im Erfurter Parlament gedachte, so erlauben
Sie mir, auch an die Erklärung der Krone Preußen aus dem Wiener Con-
greß zu erinnern, woselbst sie aussprach, daß man nicht im Volke die Ueber-
zeugung von der Beständigkeit des neuen Bundes aufrecht erhalten kömen
werde, wenn man zu dem neuen Bunde nicht den nothwendigsten und sicher-
sten Schlußstein hinzusüge, d. h. ein Bundesgericht. Es hat auch die
Bundesgeseszgebung in Deutschland stets daflr gesorgt, daß die
Rechtsiustitutionen für den allgemeinen Rechtsfrieden möglichst ent-
wickelt werden, und es ist die Thätigkeit des Bundes auf diesem Gebiete
gewiß eine seiner rühmlichsten Thätigkeiten. Meine Herren, als ich den vor-
liegenden Entwurf durchlas, und an das letzte Kapitel desselben kam, da habe
ich allerdings meine Erwartungen und Hoffnungen auf Ersüllung dieser
längst gegebenen Verheißung nicht ersüllt gefunden und ich habe lebhaft
bedauert, daß man sich nicht entschlossen hat in dieser Beziehung einen
Schritt weiter vorzugehen. Ich habe namentlich lebhast bedauert, daß
man in Bezug auf die privatrechtlichen Streitigkeiten der Unterthanen
gegen den Bund sowie einzelner Bundesmitglieder gegen ein-
54) St. Ber. S. 660.