Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

572 Schlichtung von Sireitigkeiten 2c. 
nicht als eine bundcsgefährliche Verirrung bezeichnen wollen, daß endlich Das 
Recht als die Basis des öffentlichen Lebens in Deutschland“ zur Anerkennung 
gebracht werde. (Bravol) 
Dr. Schwarze (Dresden).?) Meine Herren! Sie haben durch die Be- 
schlüsse in den letzten Tagen für die Erhaltung und Stärkung der Wehrkrast 
der Deutschen Nation und dadurch auch für die Erhaltung des Landfrie. 
dens an den Grenzen unseres Bundes wie innerhalb desselben gesorgt. Das 
vorliegende Capitel aber rust uns aus Sorge dasür zu tragen, daß auch der 
allgemeine Rechtssrieden in unserein neuen Bunde gewahrt und 
gekrästigt werde. Ich bin Über zeugt, daß die Sorge, welche wir sür 
die Erhaltung des allgemelnen Rechtsfriedens aufwenden, ebenfalls getragen 
werden wird von den Sympathien des Volkes, und daß unsere Be- 
mliungen für diesen Frieden einen gewih lebhasten Widerhall in den Herzen 
des Volkes finden werden. Es geht ein Zug durch die Culturgeschichte und 
das politische Leben aller gebildeten Völker, welche dauernde Staatenverbin- 
dungen geschlossen haben, daslir zu sorgen, daß Rechtsinstitutlonen geschaffen 
werden, durch welche dieser Frieden gesichert werde, und ich glaube, daß je 
mächtiger und krästiger die Centralgewalt des Bundes ausgerlstet wird, desto 
krästiger und stärker auch die Rechtsinstitutionen sein sollen, durch welche der 
Frieden, der Rechtsfrieden geschützt wird. Ich will, meine geehrten Herren, 
Sie hier mit geschichtlichen Notizen nicht behelligen; mein sehr verehrter Herr 
Vorredner hat Ihnen bereits aus der zunächst liegenden Geschichte Deutsch- 
lands glänzende Beweise dafür vorgeführt, und wenn er insbesondere der 
Erklärung der Krone Preußen im Erfurter Parlament gedachte, so erlauben 
Sie mir, auch an die Erklärung der Krone Preußen aus dem Wiener Con- 
greß zu erinnern, woselbst sie aussprach, daß man nicht im Volke die Ueber- 
zeugung von der Beständigkeit des neuen Bundes aufrecht erhalten kömen 
werde, wenn man zu dem neuen Bunde nicht den nothwendigsten und sicher- 
sten Schlußstein hinzusüge, d. h. ein Bundesgericht. Es hat auch die 
Bundesgeseszgebung in Deutschland stets daflr gesorgt, daß die 
Rechtsiustitutionen für den allgemeinen Rechtsfrieden möglichst ent- 
wickelt werden, und es ist die Thätigkeit des Bundes auf diesem Gebiete 
gewiß eine seiner rühmlichsten Thätigkeiten. Meine Herren, als ich den vor- 
liegenden Entwurf durchlas, und an das letzte Kapitel desselben kam, da habe 
ich allerdings meine Erwartungen und Hoffnungen auf Ersüllung dieser 
längst gegebenen Verheißung nicht ersüllt gefunden und ich habe lebhaft 
bedauert, daß man sich nicht entschlossen hat in dieser Beziehung einen 
Schritt weiter vorzugehen. Ich habe namentlich lebhast bedauert, daß 
man in Bezug auf die privatrechtlichen Streitigkeiten der Unterthanen 
gegen den Bund sowie einzelner Bundesmitglieder gegen ein- 
54) St. Ber. S. 660.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.