Artilel 74 - 77. Schwarjzt. 573
ander nicht andere Bestimmungen, zum Theil gar keine Bestim-
mungen getroffen hat, und es fehlt insbesondere eine Wiederho-
lung der bekannten Bestimmung des Artikels 30 der Wiener
Schlußacte,") die in den Anträgen des Herrn Abgeordneten Zachariae
wiederholt worden ist. Es tritt dadurch, daß dieser Artikel 30 nicht repro-
ducirt worden ist, in diesen Fällen geradezu eine Rechtlosigkeit ein.
Wenn ich dessenungeachtet, meine Herren, weitergehende Anträge, als
diejenigen sind, welche ich Ihnen vorgelegt habe, nicht gestellt habe, so ist
es ein fach durch solgende Erwägungen veranlaßt worden. Ich meine,
daß wir jetzt ziemlich in der zwölften Stunde unserer Arbeiten in einzelne
Detailfragen nicht weiter eingehen sollen, daß serner die Bundesverfassung,
wie sie uns jetzt vorliegt, in ihrer eigenthümlichen Natur bedingt durch ihre
Entstehung und hier durch Ihre Beschlußfassung, gewiß einige Zeit brauchen
wird, um sich vollständig zu entwickeln, daß namentlich sehr viele Bestim-
mungen in derselben enthalten sind, welche sich erst werden abklären und läu-
tern müssen, um durch sie das Material zu erlangen, auf welche hin die
gewünschte neue Rechteinstitution insbesondere des Bundesgerichts aufgebaut
werden könne. Ich habe daher geglaubt, daß es zweckmäßiger sei, wenn wir
erst diese Erfahrungen abwarten, um daun einen realen und sicheren Boden
für die neuen Rechtsinstitutionen zu gewinnen, um dann mit Sicherheit be-
stimmen zu können, wie weit das Bedürfniß geht und der Umfang der Rechte
zu bemessen ist, die durch die neuc Institution geschützt werden sollen. Meine
Herren! Es ist in dem vorliegenden Entwurfe nur auf die strafgerichtlichen
und staatsrechtlichen Fragen und Streitigkeiten Rücksicht genommen worden.
Was die strafgerichtlichen Streitigkeiten anlangt, so werden die Herren sich
wohl Überzeugen, daß die gegenwärtige Bestimmumg, wie sie vorgeschlagen ist,
in Bezug auf das Ober Appellationsgericht in Lübeck, nur einen allgemeinen
Grundsatz ausspricht und aussprechen kann, daß aber die Ausführung erst
einem befonderen Gesetze vorbehalten bleiben muß. Es ist in diesem Artilel
über das Verfahren vor dem Ober-Appellationsgericht in Lübeck, Über seine Zu-
ständigkeit, über die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft, über die Vertheidi-
gung, über die Beweisaufnahme, über die Strafvollstreckung, Über das Be-
gnadigungsrecht und über eine Menge anderer Fragen gar keine Bestimmung
getroffen, und die Ober-Appellationsgerichts= Ordnung von Lübeck bietet, da
das Ober-Appellationsgericht in Vllbeck selbst kein eigentlicher Criminalgerichts-
6% Duser Arrikel lantet: „Wenn Forderungen von Privawersonen dehhalb nicht befrie-
digt werden können, weil die Berpflichtung, denselben Genüge zu leisten, zwischen mehreren
Bundeegliedern zweiselhaft oder bestrunten ist, so hat die Bundeeversammlung, auf An-
rusen der Betheiliglen, zuvörderst eine Ausgleichung auf gütlichem Wege zu versuchen,
im Fall aber, daß dieser Bersuch ohne Erfolg diiebe, und die in Anfpruch genommenen
bundesglieder sich nicht in einer zu bestimmenden Frist üder ein Compromiß vereiniglen,
die rechlliche Emscheidung der strritgen Vorfrage durch eine Austrägalinstanz zu ver-
aulafsen.“