578 Schlichtung von Streittgkeiten 2c.
das soll dadurch nicht ausgeschlossen sein; es soll anch nicht ausgeschlossen
sein ein Verbesserungsantrag in Bezug auf die Feststellung verschiedener
Instanzen. Aber jedenfalls müssen Sie jetzt schon für ein Gericht sor-
gen, das Üüber solche Forderungen erkennt. Deßhalb erlaube ich mir zu dem
Zwecke, um ein Bundesgericht provisorisch zu ersetzen, das wir noch nicht
haben, das aber nothwendig vor der Hand ersetzt werden muß, das Ober-
Appellationsgericht zu Lübeck vorzuschlagen. Wir würden ohne ein Bundes-
gericht oder ohne ein solches Surrogat desselben der Macht die Entscheidung
aller Rechtsverhältnisse einräumen. Aber, meine Herren, die Macht ist nicht
dazu da, das Recht zu beherrschen, sondern sie ist dazu da, das Recht zu
schützen und zu schirmen und möglichst dasür zu sorgen, daß die Herrschaft
des Rechts eine Überall anerkannte werde, und deshalb, meine Herren, geben
Sie ein Bundesgericht. (Bravol links.)
Windthorst (Aschendorf. Humling-Meppen 2c.)..) Nach dem, was wir
heute schon in der Generaldebatte gehört haben, würde ich zu dieser das Wort
nicht mehr ergreifen, wenn sie mir nicht Gelegenheit gäbe, mich über die
ein zelnen Artikel und Anträge zu äußern, wozu mir vielleicht nachher
die Gelegenheit nicht zu Theil wird. Was zunächst den Artikel 68 d. E.
betrifft, so ist es wohl nicht zweiselhaft, wie das auch bereits von anderer
Seite hervorgehoben wurde, daß die Behörden, die Organe der Bundes,
gewalt und des Vundes ebenso geschützt sein müssen, wie es die
Behörden und Organe in den ein zelnen Staaten find. Und der
Entwurf will wohl auch Anderes nicht sagen. Ich glaube nur,
daß er die Ausgabe glücklicher gelöst haben würde, wenn er nur
grundsätzlich ausgesprochen hätte, daß die und die Vergehen oder
Ueberschreitungen gegen den Bund und dessen Organe in den Gesetzen
der Einzelstaaten mit Strase bedroht sein müssen und daß die
Bundesgewalt nur darüber zu wachen habe, daß in den Einzelstaaten eine
derartige Bestrafung gesichert sei. Die Fragen, die sich hier aufwerfen,
sind nämlich keineswegs so einsacher Natur, wie der Entwurf es
angenommen zu haben scheint. Das beweisen die verschiedenen
Anträge, die in Bezug auf seine Abänderung gestellt worden sind. Ich
glaube, daß der Entwurs wesentlich nur gedacht ist mit Roacksicht
auf das Preußische Strasgesetzbuch, und mit Rücksicht darauf ist er
im Wesentlichen auch richtig. Die Tendenz der Anträge des Herrn
Abgcordneten Twesten leugnet das nicht, geht, wenn ich sie richtig ouf-
fasse, vielmehr auch nur dahin, gewisse Bestimmungen dieses Gesetzbuchs,
welche Unzmräglichleiten vielleicht mit sich gesührt haben mögen, hier nicht
zur Geltung kommen zu lassen. Ich überlasse es dem geehrten Herrn Ub-
6cq) Hiermit beginnt die 31. Sitzung, Abendsitzung vom 9. April 1867. St.
Ber. S. 663 l. u.