Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

578 Schlichtung von Streittgkeiten 2c. 
das soll dadurch nicht ausgeschlossen sein; es soll anch nicht ausgeschlossen 
sein ein Verbesserungsantrag in Bezug auf die Feststellung verschiedener 
Instanzen. Aber jedenfalls müssen Sie jetzt schon für ein Gericht sor- 
gen, das Üüber solche Forderungen erkennt. Deßhalb erlaube ich mir zu dem 
Zwecke, um ein Bundesgericht provisorisch zu ersetzen, das wir noch nicht 
haben, das aber nothwendig vor der Hand ersetzt werden muß, das Ober- 
Appellationsgericht zu Lübeck vorzuschlagen. Wir würden ohne ein Bundes- 
gericht oder ohne ein solches Surrogat desselben der Macht die Entscheidung 
aller Rechtsverhältnisse einräumen. Aber, meine Herren, die Macht ist nicht 
dazu da, das Recht zu beherrschen, sondern sie ist dazu da, das Recht zu 
schützen und zu schirmen und möglichst dasür zu sorgen, daß die Herrschaft 
des Rechts eine Überall anerkannte werde, und deshalb, meine Herren, geben 
Sie ein Bundesgericht. (Bravol links.) 
Windthorst (Aschendorf. Humling-Meppen 2c.)..) Nach dem, was wir 
heute schon in der Generaldebatte gehört haben, würde ich zu dieser das Wort 
nicht mehr ergreifen, wenn sie mir nicht Gelegenheit gäbe, mich über die 
ein zelnen Artikel und Anträge zu äußern, wozu mir vielleicht nachher 
die Gelegenheit nicht zu Theil wird. Was zunächst den Artikel 68 d. E. 
betrifft, so ist es wohl nicht zweiselhaft, wie das auch bereits von anderer 
Seite hervorgehoben wurde, daß die Behörden, die Organe der Bundes, 
gewalt und des Vundes ebenso geschützt sein müssen, wie es die 
Behörden und Organe in den ein zelnen Staaten find. Und der 
Entwurf will wohl auch Anderes nicht sagen. Ich glaube nur, 
daß er die Ausgabe glücklicher gelöst haben würde, wenn er nur 
grundsätzlich ausgesprochen hätte, daß die und die Vergehen oder 
Ueberschreitungen gegen den Bund und dessen Organe in den Gesetzen 
der Einzelstaaten mit Strase bedroht sein müssen und daß die 
Bundesgewalt nur darüber zu wachen habe, daß in den Einzelstaaten eine 
derartige Bestrafung gesichert sei. Die Fragen, die sich hier aufwerfen, 
sind nämlich keineswegs so einsacher Natur, wie der Entwurf es 
angenommen zu haben scheint. Das beweisen die verschiedenen 
Anträge, die in Bezug auf seine Abänderung gestellt worden sind. Ich 
glaube, daß der Entwurs wesentlich nur gedacht ist mit Roacksicht 
auf das Preußische Strasgesetzbuch, und mit Rücksicht darauf ist er 
im Wesentlichen auch richtig. Die Tendenz der Anträge des Herrn 
Abgcordneten Twesten leugnet das nicht, geht, wenn ich sie richtig ouf- 
fasse, vielmehr auch nur dahin, gewisse Bestimmungen dieses Gesetzbuchs, 
welche Unzmräglichleiten vielleicht mit sich gesührt haben mögen, hier nicht 
zur Geltung kommen zu lassen. Ich überlasse es dem geehrten Herrn Ub- 
6cq) Hiermit beginnt die 31. Sitzung, Abendsitzung vom 9. April 1867. St. 
Ber. S. 663 l. u.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.