580 Schlichrung von Streingkeiten 2c.
ger. Ich werde mich principaliter für den Antrag des Abgeord-
neten Zachariaec erklären müssen, und es mir vorbehalten, eventnell
für das von Wächter'sche und schließlich, wenn auch das keine Annahme
finden sollte, für das Amendement Schwarze Reichensperger mich zu
erklären. Den Antrag Jachariae ziehe ich deshalb vor, weil er nicht
bloß sagt, daß man ein Bundesgericht haben wolle, sondern weil er zu glel-
cher Zeit sestsetzt, zu welchem Zwecke. Ich muß in der That bekennen,
daß ich nicht recht weiß, was eine bloß allgemeine Verweisung auf den Wunsch,
ein Bundesgericht zu haben, bedeuten soll, wenn man nicht zugleich sagt, zu
welchem Zwecke man es haben will. Dieser Zweck ist vom Abgeordneten
Zachariae bestimmt formulirt ansgesprochen, und die andern Anträge, welche
diese Zwecke nicht näher oder nicht ebeuso umfangreich bestimmen, erkläre ich
mir daraus, daß bei den Antragstellern eben Zweifel darllber gewesen find,
welche Gegenstände zur Competenz des Bundesgerichts zweckmäßig verwiesen
werden. Was uun die im Antrage des Staatsraths Zachariae dem Bundes-
gerichte vindicirten einzelnen Fälle betrifft, so rechtfertigen die meisten dersel-
ben sich von selbst. Bedenken können vielleicht nur die Bestimmungen fin-
den, durch welche Streitigkeiten zwischen Bundesgliedern und Verfassungs=
streitigkeiten dem Bundesgerichte überwiesen sind, und wodurch die Fragen
wegen der Succession, Successionsfähigkeit, Regentschaft in den Fürstenhäu=
sern Norddeutschlands ebenfalls dem Bundesgerichte überwiesen werden. Ich
meines Theils muß sagen, daß ich diese beiden Punkte als Cardinalsachen
für die Thätigkeit eines Bundesgerichts ansehen muß. Was den ersten be-
trifft, muß ich glauben, daß es durchaus nothwendig erscheint, die Streitig-
keiten zwischen Bundesmitgliedern und ebenso Verfassungsstreitigkeiten einem
Bundesgerichte zu Überweisen, wenn in diesen Sachen das Recht und nicht
die Macht und das, was diese zweckmäßig erachtet, entscheiden soll. Man
hat wohl behauptet, das sei ein Eingriff, eine Beeinträchtigung der Souve-
rainität. Das aber, meine Herren, kann ich nicht annehmen. Soweit der
Vorwurf in Beziehung auf Streitigkeiten zwischen Bundesgliedern ein be-
gründeter vielleicht scheinen könnte, ist er beseltigt durch den Zusatz, wel-
chen der Abgeordnete Zachariae gegeben hat, und welcher dahin lautet: „so-
weit nicht die Entscheidung oder Erledigung dieser Streitigkeiten dem Bundes-
Präsidio oder dem Bundesrathe Überwiesen worden.“ Damit ist für diese
Sachen die Grenzlinie zwischen der Competenz des Gerichts und der Com-
petenz der Executivgiwalt — umes so auszudrücken — genügend gegeben, und es
kaun eine wirkliche Beeinträchtigung der Souverainität, die in dem Bunde
liegt, danach nicht mehr gefürchtet werden. Auch bei bundesgerichtlicher Ent-
scheidung von Versassungsstreitigkeiten ist, wenn das Bundesgericht
angemessen besetzt ist, in keiner Geise zu sürchten, daß die Souverainität ge-
schädigt werden könnte. Diejenigen, welche generell behaupten, daß derartige
Fragen durch Gerichte ohne Beeinträchtigung der Souverainität nicht ent-
schieden werden können, gehen glaube ich viel zu weit. Meine Herrm, die