Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

582 Schlichtung von Streitigkeiten 2c. 
selbe einzelne der Punkte, namentlich diejenigen, die von mir als vielleicht 
Bedenken erregend bezeichnet worden sind, ausläßt, und indem er auch in 
Bezug auf die eventuelle provisorische Substitution des Lübecker Gerichte einen 
etwas anderen Vorschlag hat. Ich werde mich indeß, wenn der Antrag 
Zachariae, den ich für den correcteren halten würde, fallen sollte, auch hier- 
für erklären, eventuell selbst für den letzten, der von den Abgeordneten Rei- 
chensperger und Schwarze gestellt ist, wenn derselbe mir auch nichts weiter 
bedeutct, als ein Zeugniß, daß man das Bundesgericht wenigstens nicht ver- 
gessen hat. Wilhelm von Humboldt sagte auf dem Wiener Congresse: das 
Bundesgericht ist der nothwendige Schlußstein für jede Bundesverfassung. 
Ich weiß nicht, ob dieser Standpunkt des Herrn von Humboldt jetzt noch 
die Anerkennung findet, die ihm damals wurde und die man ihm in seinem 
Vaterlande auch jetzt noch gewähren sollte. Ich meinestheils halte dafür, 
daß Humboldt Recht gehabt hat und ich sage auch heute noch am Schlusse 
der Berakhung mit ihm: das Bundesgericht ist der nothwendige Schlußstein 
jeder Bundesverfassung. 
Bundescommissarius Wirklicher Gcheimer Rath von Saviguy.“) Ich 
erlaube mir nur ein paar Worte zur Erläuterung des Standpunktes 
zu geben, der für die verbündeten Regierungen maßgebend gewesen ist 
auch bei Abfassung dieses Theiles unserer Verfassung. Man hat auch diesen 
Abschnitt nach Form und Inhalt möglichst einfach, schlicht und kurz 
sassen wollen und es hat dabei die Absicht nicht zu Grunde gelegen, diese 
hochwichtige Materie damit ein für alle Mal zu erschöpfen oder 
zum Abschluß zu bringen, sondern wir sind davon ausgegangen, daß 
auch hier die Reglerungen nur das bieten wollten, was sie zu ge- 
währen im Stande find und zwar sofort. Das ist im Allgemeinen 
das, was sich sagen läßt über die Gesichtspunkte, die uns dabei geleitet haben. 
Wir haben uns also bloß darauf beschränkt, das, was unmittelbar als Re- 
sultat unserer Verständigung erzielt war, auch in diesem Verfassungsentwurfe 
zu bieten, weil wir im Stande sind, es zu gewähren. Wir wollen die Ma- 
terie als solche damit nicht erschöpft haben. In Beziehung auf die einzelnen 
Artikel, die bereits bei der Generaldebatte zur Besprechung und zur Kritik 
gezogen sind, erlaube ich mir nur auf ein paar Punkte hinzuweisen. Erst- 
lich was den Artikel 68 d. Entw. betrifft, so steht die Versassung des 
Bun des in dem wesentlichsten Zusammenhang auch mit den Ver- 
fassungen der ein zelnen Staaten; sie bedarf also mindestens — 
das ist unsere Ansicht — desselben Schutzes, wie diese. Der Artikc. 
68 ist nun dazu bestimmt, diesen Schutz in ähnlicher Weise zu gewähren, 
wie sie der Bundesbeschluß vom 18. August 1836 in Bezug auf die 
Verfassung des früheren Bundes zur Aufgabe gestellt hat. Aber nicht die 
) St. Ber. S. 661.
	        
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