Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

Arrikel 4—77. Savig#sy. 583 
Berfaffung allein, auch die Einrichtungen des Bundes, sowie die 
Anordnungen der Bundesbehörden müssen geschützt werden; des- 
gleichen die einzelnen Organe desselben und die Mitglieder der- 
jenigen Körperschaften, welchen die Ausübung der Bundesgesetz- 
gebung zusteht. Das ist maßgebend und leitend gewesen für uns bei der 
Fesistellung dieses Artkels. Gleichzeitig sind für die Fassung des Artikel 
68 d. E. zu Grunde gelegt worden die betreffenden Bestimmungen des 
Preußischen Strafgesetzbuchs, und wir haben gesucht den Artikel damit 
in Uebereinstimmung zu bringen. In den meisten Ländern der anderen ver- 
bündeten Regierungen befinden sich ähnliche Bestimmungen, vielleicht nicht 
ganz dem Wortlaut nach, aber wohl nach Inhalt und Sinn. Das ist, was ich 
im Allgemeinen zu Artikel 68 bemerken möchte. In Bezug auf Artikel 69 
d. E. ist im Allgemeinen gegen seinen Inhalt weniger eingewendet worden; 
auch hat im Allgemeinen, sowie es mir geschienen, unsere Wahl des Ober- 
Appellationsgerichts zu Lübeck Anerkennung gefunden, als eines 
Gerichtes, welches seit langer Zeit sich der Allerhöchsten Achtung 
in Deutschland erfreut. Dieser Gerichtshos hat in steter Wechselwirkung 
gestanden mit den verschiedenen Facultäten in Deutschland und hat sich aus 
diesen regenerirt, so daß er recht eigentlich mit der Wisfenschaft von 
Deutschland in möglichst engem Zusammenhange geblieben ist. 
Ich weiß, daß er sich deshalb der höchsten Anerkennung unserer namhaftesten 
Juristen immer zu erfreuen gehabt hat und ähnliches Zeugniß ist auch hier 
für ihn ausgesprochen worden. Die Lage von L#beck, die Stellung des dor- 
tigen Gerichtes hat es uns vorzugsweise empfohlen es hier für diese hohe 
politische Ausgabe zu bezeichnen; wir haben geglaubt, daß die Wahl eine 
glückliche sei — es scheint mir, daß wir uns nicht getäuscht haben, und daß 
diese Wahl einen solchen Eindruck auch hier im Hohen Hause gemacht hat. 
Es ist aber dabei mehrfach hervorgehoben worden, daß es noch einer Er- 
gänzung zu diefem Artikel bedürfe. Diese findet sich unter Anderem 
in einem Amendement des Herrn Abgeordneten Schwarze und Genossen 
und wir erkennen das Bedürfniß nach solcher Ergänzung als be- 
rechtigt an. Es lag ebenfalls in der Intention der verbündeten Re- 
gierungen für eine solche Ergänzung zu sorgen, sie vorzuschla- 
gen bel der nächsten Legislative. Wir finden auch kein Bedenken 
das Amendement, wie es vorgeschlagen wird, unseren Mitverbün- 
deten zur Erwägung zu empfehlen, und ich zweifle nicht daran, daß 
unsere Mitverblindeten das Bedürfniß solcher Ergänzung anerkennen werden. 
Nun komme ich schließlich noch zu Artikel 70 d. E. Der Artikel 70 ist 
aus längeren und sehr gewissenhaften Berathungen und Bespre- 
chungen zwischen den Vertretern der verb Un deten Regierungen in 
seiner damaligen Fassung hervorgegangen. Es hat dabei vor allen 
anderen Dingen der Gesichtspunkt vorgewaltet, auch hier nur das auf- 
zustellen, was wir fofort in das Leben treten lassen können als
	        
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