584 Schlichtung von Strritigleiten ic.
Garantie für rechtliche Schlichtung etwalger Streitiglelten und Ver-
wickelungen, die auch in unserem Norddeutschen Bunde sich leider nicht immer
vermeiden lassen werden. Gegen den ersten Theill, scheink es mir, ist
ein Bedenken alcht erhoben worden, also der Satz: daß „Streitigkeiten
zwischen verschledenen Bundesstaaten, sofern dieselben nicht privatrechtlicher
Natur und daher von den competenten Gerichtsbehörden zu entscheiden sind,“
d. h. daß eine derartige Sonderung von Hause aus Statt findet, daß also
überall, wo ein Privatrecht in Betracht kommt, von Hause aue die com-
petenten Gerichtsbehörden für die Lösung des Rechtsstreites als
competent aufgerufen werden; in anderen Fällen dagegen „auf
Anrufen des einen Theils von dem Bundesrathe erledigt werden“. Unter
dem Worte „erledigt“" ist nur im Allgemeinen angedeutet worden, daß
der Bundesrath seinerseits bestrebt sein wird, falls es ihm nicht gelingt, inner-
halb seines Schoßes — ich möchte sagen, im Familienrathe — eine solche
Angelegenheit zu befriedigender Lösung zu bringen, diejenigen Rechtswege selbst
zu bezeichnen, auf denen die Sache zum Austrag kommen kann. Vorzugs-=
weise ist dabei auch der Fall einer Verweisung auf Austrägalinstanz voraus-
gesehen. Das verstehen wir unter dem Worte Cerledigt“. Gegen den ersten
Theil des zweiten Absatzes des Artikels 70: „Verfassungsstreitig=
kelten in solchen Bundesstaaten, in deren Verfassung nicht eine Behörde zur
Entscheidung solcher Streitigkelten bestimmt ist? — ist auch ein Bedenken
nicht erhoben worden, Eine Reihe von verbündeten Staaten ha-
ben in ihren Verfassungen Bestimmungen, die ausdrcklich schon
bestimmte Gerichte bezelchnen, welche in diesen Fragen competent find.
Deren Recht ist hiermit vollständig reservirt. In anderen Ländern ist
das nicht der Fall, und da haben wir es für angemessen und für
zweckmäßig erachtet, daß der Bundesrath ebenfalls vor allen
Anderen dazu berufen werde, gütlich auszugleichen und, wenn
ihm dies nicht gelingt, schließlich die Sache dahin zur Entscheidung
zu bringen, daß er sie auf den Weg der Bundesgesetzgebung ver-
weist, d. h. daß die beiden gleichberechtigten Factoren für die Gesetzgebung,
der Bundesrath und der Reichstag, darliber gehört werden und sich auszu-
sprechen haben, und daß dann das Endresultat dieser Verhandlungen maß-
gebend sein soll bei der Entscheidung in solcher Frage — Alles dies unter
der Voraussetzung, daß ein Theil wenigstens den Bundesrath aus freien
Stlicken anruft, daß er von Hause aus also den hier bezeichneten Weg be-
tritt. — Bei Besprechung dieses Artikels ist vielfach der Wunsch nach einem
Bundesgericht und eine bestimmte Verweisung auf die Eimichtung eines
Bundesgerichts beregt worden. Der Gedauke ist auch im Schoße der
verbündeten Regierungen von einer und der anderen Seite angeregt
worden, man ist aber schließlich zu dem Resultat gekommen, daß man
weder die Verheißung eines solchen Bundesgerichts noch Bestimmun-